Serie: Schadensfall des Monats Januar 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Umsatzsteuerhinterziehung im Konjunktiv“
Das hierzulande wohl prominenteste Beispiel dafür, dass geschäftsschädigende Äußerungen Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können, ist der Fall des ehemaligen Deutsche-Bank Chefs Breuer, der 2002 in einem Interview öffentlich die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe in Zweifel gezogen und damit nicht nur diverse Gerichtsverfahren, sondern auch einen Versicherungsfall für die D&O-Versicherer der Deutschen Bank ausgelöst hatte. Auch wenn es kaum um vergleichbare Summen gehen dürfte, können derartige Haftungsszenarien natürlich auch deutlich kleinere Unternehmen bzw. deren Organe betreffen.
Sachverhalt
In einem uns bekannten Fall hatte das Maklerunternehmen B eine Kooperation mit der X-Gesellschaft angestrebt, die letztlich jedoch nicht zustande kam. Hinterher machte das Maklerunternehmen B über ein Inkassobüro gegenüber der X-Gesellschaft Vergütungsansprüche für vermeintlich bereits erbrachte Aufträge geltend und ließ dabei ohne einen sachlichen Zusammenhang vortragen, es gäbe darüber hinaus möglicherweise Hinweise auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung und hinterzogener Umsatzsteuer. Die X-Gesellschaft klagte daraufhin gegen das Maklerunternehmen in zwei Instanzen. Man begehrte einerseits die Feststellung, dass die Forderungen der B nicht bestünden und andererseits Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen. Tatsächlich waren die Forderungen des Maklerhauses nicht zu beweisen. Dem Feststellungsantrag wurde dementsprechend stattgegeben. Der Unterlassungsantrag hatte teilweise Erfolg. Der B wurde aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, man habe Forderungen gegenüber der X-Gesellschaft aus unerlaubter Handlung und hinterzogener Umsatzsteuer. An dieser Stelle hätte der Fall auch ohne Einschaltung einer D&O-Versicherung beendet sein können. Stattdessen folgte eine weitere Klage der X-Gesellschaft, dieses Mal (unter anderem) gerichtet auf Feststellung, dass durch die Äußerungen des Maklerunternehmens ein Schadensersatzanspruch begründet worden sei. Die X-Gesellschaft hätte durch die dem Maklerhaus zuzurechnenden Äußerungen einen Reputationsverlust gegenüber Banken, Kunden und Netzwerkpartnern erlitten. Dadurch sei eine weitere Expansion verhindert worden. Die Klage richtete sich nun – anders als im Vorprozess - auch ausdrücklich gegen die Geschäftsführung des Maklerunternehmens.