Serie: Schadensfall des Monats Juni 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ursächlichkeit und Auswirkung“
Wetter- und klimabedingte Schadenereignisse, wie sie etwa der Orkan Zeynep im vergangenen Februar zur Folge hatte, haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Regelmäßig kommt es nach derartigen Wetterextremen zu gehäuften Schadensmeldungen an Gebäude- und Hausratversicherer. Genauso regelmäßig stellt sich dann aber auch heraus, dass nicht jeder, der sich bis dahin gut versichert wähnte, dies tatsächlich war. Oft stellt sich dann die Frage nach der Maklerhaftung.
Als das Tiefdruckgebiet „Alfred“ im Juli 2017 heftige Regenfälle mit sich brachte, vielerorts Bäche und Flüsse über die Ufer traten und etliche Ortschaften mit Überschwemmungen zu kämpfen hatten, gehörte auch Y zu denjenigen Betroffenen, deren Grundstücke und Wohnhäuser komplett überflutet wurden. Knapp einen halben Meter hoch stand das Wasser zeitweise in seinen Räumlichkeiten. Glücklicherweise hatte Y im November 2016 eine Wohngebäudeversicherung über Versicherungsmakler M abgeschlossen, die ihm Schutz auch vor Elementargefahren bieten sollte. Und so holte Y einen Kostenvoranschlag eines Trocknungsunternehmens ein und informierte parallel den M über den eingetretenen Schaden. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass - entgegen dem Kundenwunsch – die Wohngebäudeversicherung nur die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel abdeckte. Grund hierfür war, dass der Gebäudeversicherer dem Versicherungsmakler nach Antragstellung mitgeteilt hatte, dass die „erweiterte Elementardeckung aufgrund der Lage in ZÜRS Zone 4 nicht ohne weitere Prüfung angeboten werden könne“. Der Versicherungsschein wurde daher zunächst ohne das Elementarrisikos ausgefertigt. Zur Erweiterung der Police, so der Versicherer, sei eine aktuelle amtliche Bescheinigung zur Einschätzung des Hochwasserrisikos erforderlich, die binnen vier Wochen eingereicht werden könne. Ein entsprechender Hinweis fand auch Eingang in den Versicherungsschein. M hatte es allerdings versäumt, seinen Kunden auf diesen Vorbehalt des Versicherers hinzuweisen. Y forderte Schadensersatz.
M meldete den Fall im Herbst 2017 seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese lehnte nach langwieriger Prüfung schließlich eine Regulierung ab und wies M an, die Forderungen zurückzuweisen. Was auf den ersten Blick durchaus überraschend anmutete, angesichts der Tatsache, dass M und Y durch einen Maklervertrag verbunden waren und M sein Versäumnis offen eingeräumt hatte, war letztlich jedoch nicht zu beanstanden.