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ARAG B2B - KW 23

Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Recht unverbindlich

05.01.2022

Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Recht unverbindlich © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Klagen, Streitverkündungen, Verzichtserklärungen sind nur einige der Mittel, die zum Jahreswechsel in den Fokus geraten, wenn es gilt, die drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu hemmen. Ist der Anspruchsgegner ein Versicherungsmakler mag auch ein Verfahren vor dem Ombudsmann für Versicherungen in Betracht kommen. Für uns Grund genug, dieses besondere Verfahren anhand eines nichtweihnachtlichen Praxisfalls einmal näher zu beleuchten.

Im Jahr 2009 schloss der spätere Anspruchsteller (A) über die Versicherungsmaklerin M1, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde, eine Wohngebäudeversicherung ab. Der Versicherungsvertrag lief in den folgenden Jahren unverändert fort. 2016 wechselte A in die Betreuung von Versicherungsmakler M2. Neue Versicherungsverträge wurden abgeschlossen, hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung eine Bestandsübertragung veranlasst. Im November 2018 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand stark beschädigt. Das vom Wohngebäudeversicherer beauftragte Sachverständigenbüro stellte eine erhebliche Unterversicherung fest. A wollte dies nicht hinnehmen und berief sich auf einen im Vertrag verankerten Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer hielt dem entgegen, dass der Unterversicherungsverzicht nur unter der Voraussetzung gewährt würde, dass bei Antragstellung alle Fragen richtig und vollständig beantwortet und bei der Versicherungssumme der zutreffende Preis eines anderen Jahres angegeben worden seien. Letzteres wäre hier offenkundig nicht der Fall gewesen, was der Makler zu verantworten hätte. Nun war es allerdings so, dass die M1 zum Zeitpunkt der Ablehnung des Gebäudeversicherers gar nicht mehr existierte und es A deshalb einfacher erschien, Schadensersatzforderungen in Höhe der ermittelten Unterversicherung – immerhin 75.000 EUR – gegenüber M2 geltend zu machen. Dieser hätte es nach der Bestandsübertragung versäumt, den Vertrag zu prüfen und anzupassen. M2 wies dies zurück. Bei Begründung des Maklermandats hätte es weder offensichtliche Anhaltspunkte für eine Unterversicherung gegeben noch sei eine Überprüfung des Vertrages von Grund auf gewünscht gewesen. A schaltete daraufhin den Ombudsmann für Versicherungen ein. M2 informierte seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

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