Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2021 …

Anzeige
Michaelis - Fachtagung 2025

Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wer sich auf andere verlässt, …“

27.10.2021

Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wer sich auf andere verlässt, …“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

… der ist verlassen, heißt es. Geht es um die Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden, stimmt dies nur bedingt, denn hier dürfen die Kunden grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Versicherungsangelegenheiten und ihre diesbezüglichen Interessen vom Makler gewahrt werden. Uneingeschränkt gilt dies jedoch auch nicht.

Versicherungsnehmer K hatte zum 01.10.2019 über Versicherungsmakler V eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und dem Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt. Ein Dreivierteljahr später, am 03.06.2020 informierte K den V per E-Mail darüber, dass die Abbuchung der Folgeprämien künftig über ein anderes Konto erfolgen solle. Beigefügt war als Anhang eine Kopie der ursprünglichen Einzugsermächtigung, auf der der Versicherungsnehmer handschriftlich die Bankdaten abgeändert hatte. Aufgrund eines Versehens verschob V die Mitteilung seines Kunden innerhalb seines E-Mail-Programms in einen falschen Unterordner, wo sie unbearbeitet verblieb. Als die Abbuchung der nächsten Folgeprämie scheiterte, versendete der Versicherer zunächst eine Erinnerung und sodann eine qualifizierte Mahnung an den Versicherungsnehmer. Dieser ging jedoch davon aus, dass sich lediglich die Bearbeitung überschnitten hätte und blieb jeweils untätig. Makler V hatte die Schreiben des Kfz-Haftpflichtversicherers zwar in Kopie erhalten, diese seinerseits aber auch nur abgelegt, weil er meinte, es handle sich ausschließlich um ein Problem zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wegen eines ungedeckten Kontos. Das böse Erwachen folgte, als K wenig später mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall verschuldete und ihm sein Kfz-Versicherer ankündigte, man werde den an den Unfallgegner zu leistenden Schadensersatz aufgrund der Deckungslücke bei K regressieren. K wiederum sah die Verantwortung nicht bei sich und forderte V auf „die Sache zu klären.“ V, dem nun erstmals sein Versehen bewusst wurde, meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Deren Rückmeldung bot leider die nächste unliebsame Überraschung. Obwohl es sich bei dem vorbeschriebenen Sachverhalt unzweifelhaft um eine versicherte Tätigkeit nach § 34d GewO handelte, meldete der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer V deckungsrechtliche Bedenken an.

Die Bedenken des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers

Das Besondere war hier, dass es mehrere mögliche Anknüpfungspunkte für eine Maklerhaftung gab: Die fehlende Berücksichtigung der Kundenmitteilung zur geänderten Bankverbindung einerseits und das Untätigbleiben, nach Zahlungserinnerung und Mahnung andererseits. Erstgenannter Verstoß war unstreitig auf ein einfaches Versehen, also Fahrlässigkeit zurückzuführen. Hinsichtlich des Untätigbleibens auf Zahlungserinnerung und Mahnung hin, ging der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer allerdings davon aus, dass jeweils wissentliche Pflichtverletzungen in Betracht kämen und Versicherungsleistungen dann ausgeschlossen wären.

Die Pflichten eines Versicherungsmaklers

Zunächst kann man sich im Zusammenhang mit der Zahlungserinnerung und Mahnung fragen, ob denn überhaupt eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vorlag. Schließlich war der Versicherungsnehmer doch auch direkt vom Versicherer angeschrieben worden. Angesichts der Stellung des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlicher Sachwalter und Interessenvertreter des Versicherungsnehmers (BGHZ 94, 356, 359) ist dies allerdings wohl nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Ein Versicherungsmakler schuldet in der Regel eben nicht nur die Vermittlung, sondern auch die sich daran anschließende weitere Betreuung und Verwaltung des Versicherungsvertrages (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz § 59 Rn. 74). Das beinhaltet auch die Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Fälligkeit von Prämien hinzuweisen (Beckmann/Matusche-Beckmann, § 5 Rn. 321).  

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
InterRisk - Wintersport

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
MMM München 2025
Anzeige
Hans John Vermittlerfortbildung 2025

Neueste Veranstaltungen

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
21.01.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
18.02.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Aus-/Weiterbildung
John-Vermittlerfortbildung 2025
18.02.2025

Vom 18. Februar bis zum 20. März 2025 findet unsere John-Vermittlerfortbildung an elf bundesweiten …

Aus-/Weiterbildung
John-Vermittlerfortbildung 2025
19.02.2025

Vom 18. Februar bis zum 20. März 2025 findet unsere John-Vermittlerfortbildung an elf bundesweiten …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Veränderung in der Chefetage der degenia/DMU: Christoph Meese und Stefan Scheel übernehmen Verantwortung
20.01.2025

Die degenia Versicherungsdienst AG mit Sitz in Bad Kreuznach gibt eine bedeutende personelle Neuerung …

Versicherungen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler*innen : CGPA Europe verbessert prämienneutral die Versicherungsbedingungen
17.01.2025

Der auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler spezialisierte Versicherer CGPA Europe integriert Leistungserweiterungen in das „All …

Versicherungen
Tech-Visionär Sasha Justmann übernimmt technologische Führung der blau direkt-Gruppe
17.01.2025

Die blau direkt-Gruppe hat Sasha Justmann mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Chief Technology Officer …