Serie: Schadensfall des Monats April 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Drum prüfe wer sich bindet…“
In der täglichen Beratungspraxis gibt es vielfältige Möglichkeiten für Kooperationen zwischen Vermittlern. Eine solche Zusammenarbeit sollte in jedem Fall auf ein sicheres rechtliches Fundament, sprich einen schriftlichen Vertrag gegründet werden, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten und insbesondere auch den Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten genau definiert.
Weil Makler M1 eine Anbindung an verschiedene Versicherungsgesellschaften fehlte, war er in der Vergangenheit teilweise auch als Untervermittler für die Makler-GmbH (M2) tätig. Neben Versicherungsprodukten beriet M1 „seine“ Kunden jedoch auch zu Kapitalanlagen, insbesondere zu geschlossenen Fonds. So auch im Jahr 2012, als der Interessent A eigentlich eine Beratung zum Thema Berufsunfähigkeit erbat, dann aber außerdem auch noch eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Schiffsbeteiligung über 15.000 EUR abschloss. Mit letzterer zeigte sich A in der Rückschau leider nicht zufrieden – er war zuvor diverse Male von Rechtsanwaltskanzleien angeschrieben worden, die ihm versichert hatten, den Anlegern drohe ein Totalverlust – und verlangte von M1 die Erstattung seiner Anlagesumme. M1 lehnte dies brüsk ab. Daraufhin schaltete A einen Rechtsanwalt ein. Dieser setzte Ende 2018 ein an M2 adressiertes Forderungsschreiben auf. M2, die selbst ausschließlich als Versicherungsmaklerin tätig war, reichte das Schreiben an M1 weiter. Man wähnte sich zu Unrecht in Anspruch genommen und wies M1 an, sich „darum zu kümmern.“ M1 tat dies in der Form, dass er eine Schadensmeldung an seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH1) veranlasste.
Dieser sah nach Sichtung der Unterlagen jedoch keine Notwendigkeit aktiv zu werden. Anspruchsgegner sei die M2 GmbH, Versicherungsnehmer der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jedoch M1. Man regte eine Meldung des Falls zum Vertrag der M2 an.
Zwischenzeitlich war allerdings die außergerichtlich vom Rechtsanwalt des A gesetzte Frist abgelaufen und dieser hatte unmittelbar Klage beim örtlich zuständigen Landgericht erhoben. Die Klageschrift wurde der M2 sogar noch vor der Rückmeldung von deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH2) zugestellt. Letztlich kam es darauf jedoch gar nicht an, denn der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer lehnte es ab, die von M2 begehrte Kostenschutzzusage zu erteilen. Versichert sei lediglich die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Die Vermittlung geschlossener Fonds sei weder zum Verstoßzeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt versichert gewesen.