Serie: Schadensfall des Monats März 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Unzulässige Analogie“
Ist die rechtliche Einordnung einer Kapitalanlage unklar, etwa weil es sich um ein Mischprodukt oder ein mehraktiges Rechtsgeschäft handelt, kann dies im Schadensfall zu deckungsrechtlichen Problemen führen.
Vermittler V hatte seinem Kunden K am 16.03.2011 einen Versicherungsvertrag vermittelt. Im November 2018 erhielt er das umfangreiche Forderungsschreiben einer Anwaltskanzlei, die im Namen des K zahlreiche Beratungsfehler rügte und Schadensersatz forderte. V meldete den Vorgang daraufhin seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und bat diese darum, die Forderungen abzuwehren. Er sei sich keiner Schuld bewusst und hätte den Kunden umfassend beraten. Die Antwort, die er von seiner Versicherung erhielt, fiel allerdings gänzlich anders aus als erhofft. Denn statt der erwarteten Zusage, ihn bei der Forderungsabwehr zu unterstützen, forderte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer das Beratungsprotokoll und ein Risikoprofil des Anspruchstellers an und wies zugleich darauf hin, dass nach kursorischer Prüfung voraussichtlich keine Versicherungsleistungen in Betracht kämen, da nach den maßgeblichen Besonderen Versicherungsbedingungen das fragliche Risiko zum Verstoßzeitpunkt nicht versichert gewesen sei. Versichert sei nur die Tätigkeit als Versicherungsvermittler gewesen. V war verwirrt, wähnte er sich doch durchgängig versichert. Hilfesuchend wandte sich V an uns.
Was war passiert? Bei dem von V vermittelten Versicherungsvertrag handelte es sich um eine sogenannte Fondspolice und die an V adressierten Vorwürfe entstammten der Feder einer Kanzlei, die sonst vor allem Anleger vertrat, die geschlossene Fondsbeteiligungen gezeichnet hatten. Und so konnte man bei Lektüre des Forderungsschreibens durchaus auf den Gedanken kommen, den Schadensersatzforderungen läge die Vermittlung einer Fondsbeteiligung zugrunde. Man bezog sich etwa auf das sogenannte Bond-Urteil, rügte, dass V Risiken der Kapitalanlage verharmlost hätte, wies auf vermeintliche Prospektfehler hin etc. Dass es sich tatsächlich nicht um ein direktes Investment in eine derartige Kapitalanlage handelte, sondern letztlich um ein Versicherungsprodukt, ging in der seitenstarken Ansammlung von vermeintlich anwendbaren Rechtsprechungszitaten fast gänzlich unter. Dies hatte den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zunächst irrtümlich zu der Annahme verleitet, es ginge um eine Tätigkeit nach § 34c GewO (Anmerkung: § 34f GewO galt zum Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht). Dieses Missverständnis konnten wir relativ schnell aufklären.