Nach ‚vt‘-Intervention: VHV erkennt ‚alte‘ Vollmacht nach Zurückweisung an
Seit mehr als zwei Jahren tritt immer wieder das ‚Phänomen‘ auf, dass einige Versicherer unbefristeten Vollmachten ein Verfallsdatum andichten. Dabei sollten diese doch wissen, dass eine unbefristete Vollmacht gültig bleibt, bis sie vom Vollmachtgeber widerrufen oder vom Vollmachtnehmer zurückgegeben wird. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus §§ 167 ff. BGB. Wenn wir über das angedichtete ‚Verfallsdatum‘ sprechen, dann meinen wir den ‚Klassiker‘, nämlich die Zurückweisung, weil die Vollmacht angeblich zu alt sei.
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