Serie: Schadensfall des Monats Januar 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Aus drei mach fünf“
Aus der heutigen Beratungslandschaft sind Kooperationen zwischen Maklern mit unterschiedlichen Fachausrichtungen, aber auch mit Pools oder anderen Dienstleistern nicht mehr wegzudenken. Begeht einer der Kooperationspartner einen Fehler, kann das im Einzelfall zu Problemen in der Schadensabwicklung führen.
A. Der Haftungsfall
Zwischen Versicherungsmakler M1 und dem Kunden K bestand seit Mitte 2017 ein Maklervertrag, der sich zunächst nur auf die private Krankenversicherung bezog, jedoch sukzessive auch auf andere Versicherungssparten ausgeweitet wurde. So kontaktierte K den M1 etwa im September 2018, weil ihm von seinem Rechtschutzversicherer signalisiert worden war, dass sein bestehender Vertrag schadensbedingt nur zu einer nicht unerheblichen Mehrprämie über den 31.12.2018 hinaus fortgeführt werden könne, die K nicht bereit war zu zahlen. M1 hatte in seiner täglichen Arbeit allerdings nur wenige Berührungspunkte mit Rechtsschutzversicherungen. Deshalb wandte er sich hilfesuchend an den Versicherungsmakler M2, mit dem er verschiedentlich kooperierte und von dem er wusste, dass dieser über profunde Kenntnisse verfügte, wenn es um Rechtsschutzversicherungen ging. In der Folgezeit entwickelte sich dann eine rege Korrespondenz zwischen K und M1 einerseits und zwischen M1 und M2 andererseits, der wiederum Angebote von mehreren Rechtsschutzversicherern einholte. Am Ende seiner Bemühungen erstellte M2 eine Übersicht zu den unterschiedlichen Versicherungslösungen und leitete diese zusammen mit den vorbereiteten Anträgen an M1 weiter. M1 beriet K auf Grundlage der von M2 erstellten Übersicht. K entschied sich schließlich für das Angebot der A-Versicherung und unterzeichnete am 29.11.2018 den entsprechenden Antrag. Versicherungsbeginn war der 01.01.2019.
Im April 2019 meldete K der A-Versicherung in seiner Eigenschaft als Vermieter insgesamt drei Schadensfälle. Die A-Versicherung lehnte das Rechtsschutzersuchen jedoch ab und verwies auf die Wartezeit von fünf Monaten, die in seinem Vertrag für den Vermieterrechtsschutz vorgesehen sei, was sich in Ansehung der Police als richtig herausstellte. In der Übersicht des M2 war dieser Punkt versehentlich falsch dargestellt worden. K wandte sich daraufhin an M1. Er trug vor, dass er entweder das Angebot der B-Versicherung oder das Angebot der C-Versicherung angenommen hätte, wenn er um die längere Wartezeit bei der A-Versicherung gewusst hätte, auch wenn er dann eine höhere Versicherungsprämie hätte zahlen müssen. Sowohl die B- als auch die C-Versicherung hätten eine lediglich dreimonatige Wartezeit angeboten. K forderte M1 auf, ihn von den Kosten freizustellen, die die B- oder C-Versicherung übernommen hätten. M1 versuchte zunächst noch vergeblich eine Einigung mit dem Rechtsschutzversicherer herbeizuführen, meldete den Vorgang dann aber seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.