Serie: Schadensfall des Monats November 2019 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist... notwendig?“
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Hat ein Versicherungsmakler nachweislich die ihm obliegenden Pflichten verletzt und ist einem Kunden dadurch ein Vermögensschaden entstanden, ist es an dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Maklers, diesen von den berechtigten Forderungen des Kunden freizustellen. Bei der Frage, in welchem Umfang die Forderungen „berechtigt“ sind, wird versichererseitig aber regelmäßig auch geprüft, ob nicht ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB in Abzug zu bringen ist. Nicht immer kommen die Versicherer dabei zu Ergebnissen, die sich mit der Rechtsprechung in Einklang bringen lassen.
A. Haftungsebene
Im Mai 2018 bestellte Herr K bei einem Autohändler ein Leasingfahrzeug im Wert von rund 75.000 EUR und unterschrieb auch den entsprechenden Leasingvertrag. Als im August die Zulassung des Fahrzeugs anstand, wandte K sich telefonisch an seinen Versicherungsmakler M. M nahm die notwendigen Daten auf und versprach, sich um alles Weitere zu kümmern. Er wies K auch auf das GAP-Risiko hin und wollte wissen, ob es hierzu Regelungen im Leasingvertrag gäbe. K kontaktierte daraufhin nochmals das Autohaus und vereinbarte, dass der Leasingvertrag um eine GAP-Deckung erweitert werden sollte. Anschließend fuhr er zum Büro des M und informierte diesen. Gemeinsam ging man dann den von M bereits vorbereiteten Antrag durch. K betonte dabei, dass er in jedem Fall auch eine Kasko-Deckung wünsche. M sicherte dies zu, K unterschrieb daraufhin den Antrag und man beantragte die eVB.
Am 23.10.2018 entstand durch einen selbstverschuldeten Unfall ein Schaden von rund 5.800 EUR an dem neuen Fahrzeug. Als M diesen für seinen Kunden bei der Versicherung melden wollte, stellte er fest, dass fälschlicherweise gar kein Kaskoschutz beantragt worden war. Im Antrag war an der entsprechenden Stelle vergessen worden, ein Häkchen zu setzen. M meldete den Vorgang daraufhin seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer.
B. Deckungsebene
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zunächst mit, man hätte Zweifel, dass K überhaupt eine Kaskodeckung hätte beantragen wollen und würde daher dazu tendieren, Abwehrschutz zu gewähren. Das entsprach natürlich weder den Erwartungen von K, noch den Erwartungen von M, der sich gegenüber seinem Kunden in der Verantwortung sah. Außerdem fanden sich deutliche Hinweise darauf, dass K eben nicht nur eine reine Kfz-Haftpflichtversicherung hatte abschließen wollen. Zwar gab es kein gesondertes Beratungsprotokoll, das hier hätte herangezogen werden können – was allein schon aufgrund der Beweislastumkehr eher für eine Regulierung gesprochen hätte –, aber M hatte, unmittelbar nachdem er seinen Fehler bemerkte, eine Vollkaskoversicherung für etwaige zukünftige Schadensfälle beantragt. Auch hatte K bereits in der Vergangenheit mehrere Fahrzeuge über M versichern lassen – jeweils mit Vollkasko-Schutz. Und nicht zuletzt sprach ja auch der Fahrzeugwert dafür, dass man vernünftigerweise nicht auf diese Option verzichtet hätte. Damit von uns konfrontiert, wandte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ein, dass man auch bei Annahme einer Pflichtverletzung des M keine Veranlassung sehen würde, den Schaden vollständig zu regulieren. Denn K müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Er hätte den Versicherungsantrag, der eben nur eine Versicherungsprämie ausgewiesen hätte, selbst unterzeichnet und es nicht etwa nur M überlassen, den Antrag per Maklervollmacht zu stellen. K hätte zudem außerdem den Versicherungsschein erhalten, welcher lediglich eine Kfz-Haftpflicht ausgewiesen hätte. Entgegenkommend würde man im Erledigungsinteresse 2.300 EUR anbieten, was einem Mitverschulden des K von rund 60% entsprach. Dies war unseres Erachtens nicht sachgerecht.