Serie: Schadensfall des Monats - Oktober …

Serie: Schadensfall des Monats - Oktober 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Spike auf Abwegen“

15.10.2018

Serie: Schadensfall des Monats - Oktober 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Spike auf Abwegen“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Rudolf Bauer

Auch zwischen Versicherungsmaklern und Ihren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern kommt es in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten, wenn es um die Regelungen zum Selbstbehalt geht. Selten dürfte dies existenzbedrohend sein, ärgerlich und zeitraubend ist es allemal.

 

A.    Der Haftungsfall

Makler M bekam im März 2014 den Auftrag, die privaten Versicherungsverträge des Versicherungsnehmers H zu „optimieren“. Im Zuge dessen kündigte M eine seiner Auffassung nach nicht mehr zeitgemäße Privathaftpflichtversicherung und beantragte anderweitig neuen Versicherungsschutz. Dabei übersah er, den durch Nachtrag erfolgten Einschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung in den Vorvertrag. Dieses Versehen fand einige Zeit später Beachtung, als Spike, der Mischlingsrüde des H, den Zaun zum Nachbargrundstück übersprang, in den Hühnerstall des A eindrang und dort dutzende Hühner zu Tode hetzte. Das ohnehin schon belastete Verhältnis zwischen H und seinem Nachbarn A wurde dadurch weiter in Mitleidenschaft gezogen. A forderte Schadensersatz für seine prämierten Hühner in Höhe von rund 2.000 EUR,  H seinerseits bestritt die „Täterschaft“ von Spike und warf A vor, er hätte einen derartigen Vorfall geradezu provoziert, weil er die Tür zum Hühnerstall Tag und Nacht offen stehen lassen würde. A beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der H wiederholt aufforderte, Schadensersatz zu zahlen. H meldete diesen Haftungsfall im September 2014 seinem neuen Haftpflichtversicherer, bekam jedoch postwendend die Ablehnung, weil die Hundehalterhaftpflicht nicht in den Vertrag mit einbezogen sei. H kümmerte dies zunächst nicht weiter, da er überzeugt war, der Fall würde im Sande verlaufen. Mitte 2016 wurde dann jedoch beim zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Im Dezember 2017 erging dann das Urteil. H wurde antragsgemäß verurteilt und sollte nun einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten etwas über 3.300 EUR an A zahlen. Im Januar 2018 kündigte H daraufhin dem M an, ihn in Regress zu nehmen.

B.    Die erste Entscheidung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

M meldete den Vorgang seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und regte die Regulierung des durch sein Versäumnis verursachten Schadens an. Seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung lehnte dies ab. H müsse sich zunächst diejenigen Versicherungsprämien schadensmindernd entgegenhalten lassen, die er seit Vertragswechsel dadurch erspart habe, dass er keine Hundehalterhaftpflicht abgeschlossen hätte. Zudem müsse sich H auch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn auch ihm hätte der fehlende Versicherungsschutz für Spike auffallen können. Dieses Mitverschulden bewerte man mit 50%. Insofern sei maximal von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 EUR auszugehen. Da der Selbstbehalt des Maklers M zum Verstoßzeitpunkt, also zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung in 2014, 2.000 EUR betragen habe, kämen daher leider keine Versicherungsleistungen in Betracht.

 

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