Brauchen Autohäuser keine Vermittlungserlaubnis?
Versicherungsvermittlung und -beratung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Dazu braucht es in der Regel eine Gewerbeerlaubnis einer Industrie- und Handelskammer nach § 34d Absatz 1 oder 2 GewO. Aber es gibt Ausnahmen. Die zahlenmäßig häufigste ist die erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 GewO, wenn man als Ausschließlichkeitsvertreter von einem Versicherungsunternehmen überprüft und ins Vermittlerregister eingetragen wird.
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