Roland bleibt bei vielen Makler-Verpflichtungen notwendige Aufklärung schuldig
In aktuellen Maklervereinbarungen degradiert die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG Versicherungsmakler zum reinen Handelsmakler „im Sinne des § 93 HGB“. Zudem geht der Versicherer „davon aus, dass die Maklerverträge dem bekannten ‚Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen‘ entsprechen“. Obendrein werden Versicherungsmaklern eine Reihe von Pflichten auferlegt.
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