Serie: Schadensfall des Monats - April 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Sturm „Niklas“ und das Fax“

Rudolf Bauer
Erbringt die von einem Versicherungsmakler vermittelte Versicherung nicht die vom VN erhofften Leistungen, richtet sich der Unmut des VN häufig auch direkt gegen den Makler – selbst dann, wenn es eigentlich der Versicherer ist, der einen Fehler begangen hat.
A. Haftungsebene
2009 beriet Makler M erstmals den Hotelier H zu dessen Geschäftsgebäude-Versicherungen. K plante gerade, ein zweites Hotel zu eröffnen, strebte hierfür allerdings zunächst eine möglichst preiswerte Versicherungslösung an. Auf Vermittlung von M kam schließlich ein Versicherungsvertrag mit der B-Versicherung zustande, der eine Feuer- und eine Leitungswasserversicherung beinhaltete.
Da das Geschäft des H florierte, bauten M und K ihre Geschäftsbeziehungen in den Folgejahren beständig aus. 2014 wurde schließlich eine Anpassung des mit der B-Versicherung abgeschlossenen Vertrages notwendig, weil H angebaut hatte und die Versicherungssumme erhöht werden musste. M nahm am 13.06.2014 einen entsprechenden Änderungsantrag auf. Telefonisch einigte man sich am Folgetag noch darauf, den Vertrag zusätzlich um das Sturm-/Hagelrisiko zu erweitern. M fertigte daraufhin ein Begleitschreiben zum Änderungsantrag an die B-Versicherung aus. Den ebenfalls erbetenen Einschluss der Sturm-/Hagelversicherung erwähnte er in einem Nebensatz. Schreiben und Änderungsantrag faxte M noch am gleichen Tag an die B-Versicherung und gab beides sodann in die Post. Die B-Versicherung erstellte am 25.06.2014 einen Nachtrag, der zwar die Anpassung der Versicherungssumme dokumentierte, nicht jedoch den Einschluss der Sturm-/Hagelversicherung. Der Nachtrag wurde direkt an H verschickt, eine Kopie erreichte das Büro des M am 29.06.2014. M war zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Ein angestellter Mitarbeiter kontrollierte zwar den Nachtrag und glich auch die Versicherungssummen ab, übersah jedoch ebenfalls die von M beantragte Erweiterung um das Sturm-/Hagelrisiko.
2015 wurde das Hotel des H von Sturm „Niklas“ erheblich in Mitleidenschaft gezogen. H hatte einen Schaden von rund 17.000,- EUR zu beklagen, dessen Ausgleich er direkt von der B-Versicherung verlangte. Doch die B-Versicherung lehnte unter Hinweis darauf, dass der dortige Vertrag lediglich eine Feuer- und eine Leitungswasserversicherung beinhalte, eine Erstattung ab. H kontaktierte daraufhin M, der versprach, sich der Sache anzunehmen. Entsetzt musste M nach Rücksprache mit der B-Versicherung feststellen, dass der Einschluss des Sturm-/Hagelrisikos tatsächlich nicht dokumentiert worden war. Sein Hinweis auf das Schreiben vom 14.06.2014 fand keine Berücksichtigung. Die B-Versicherung bestritt, ein solches Schreiben erhalten zu haben. Den Nachtrag vom 25.06.2014 habe man aufgrund des Änderungsantrages vom 13.06.2014 erstellt, den man ausschließlich per Fax erhalten habe. Ein Begleitschreiben sei nicht beigefügt gewesen. H war erbost. Wenn die B-Versicherung seinen Schaden nicht ersetzen würde, dann müsse M für den Schaden gerade stehen. Schließlich hätte M es offensichtlich versäumt, den Nachtrag vom 25.06.2014 zu kontrollieren.