Serie: Schadensfall des Monats - Februar 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ärger mit der Verwandtschaft“

Rudolf Bauer
Nicht selten vermitteln Versicherungsmakler auch Versicherungsverträge an Freunde und Verwandte. Letzteres kann im Schadensfall nicht nur zwischenmenschlich für Unstimmigkeiten sorgen, sondern auch zu deckungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen.
A. Ausgangslage
Frau A machte sich im Juni 2010 als Apothekerin in Ihrem Heimatort H selbständig. Ihr Bruder, Versicherungsmakler M, kümmerte sich um die Absicherung der gewerblichen Risiken und vermittelte seiner Schwester dementsprechend auch eine Geschäftsinhaltsversicherung.
Im Frühjahr 2011 kam es in H unwetterbedingt zu Stromausfällen. Auch die Apotheke der A war hiervon betroffen. Der Kühlschrank fiel aus und die darin gelagerten Medikamente verdarben. A entstand hieraus ein Schaden in Höhe von rund 6.000 EUR.
B. Die Ablehnung des Sachversicherers (Haftungsebene)
A meldete den Schaden dem Inhaltsversicherer. Dieser lehnte nach Prüfung des Falles zu Recht eine Regulierung ab, weil der von A verwendete Kühlschrank nicht der DIN-Norm entsprach, die die Versicherungsbedingungen vorsahen. A wandte sich daraufhin an Ihren Bruder und bemängelte, dass dieser sie nicht auf die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen hingewiesen hatte.
C. Die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers (Deckungsebene)
Makler M informierte nun seinerseits seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Dort teilte man ihm unter Hinweis auf die AVB mit, in diesem Fall keine Versicherungsleistungen erbringen zu können, weil es sich bei der Anspruchstellerin um die Schwester des Maklers handelte und verwies auf die in den AVB enthaltene sog. Verwandtenklausel:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
…
7. Von Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit Ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund handelt.“