Serie: Schadensfall des Monats - Januar 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Gefährliche Zusage?“

Rudolf Bauer
Nicht nur bei einem „klassischen“ Anerkenntnis, sondern auch bei vertraglichen Zusagen oder der Übernahme von Garantien ist Vorsicht geboten. Gehen diese über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, besteht kein Versicherungsschutz. Inwiefern dies tatsächlich der Fall ist, muss - wie so oft - einzelfallbezogen geprüft werden.
A. Ausgangslage
Makler M betreute bereits seit 2006 die privaten Versicherungsverträge seines Kunden X. Seit 2010 kümmerte er sich außerdem um die gewerblichen Versicherungsverträge des X, der Pächter einer Tankstelle mit angeschlossener Werkstatt war. X nahm dort unter anderem Reifenwechsel vor und lagerte die Sommer-/Winterreifen seiner Kunden in einem angrenzenden Lagerraum gegen ein geringes Entgelt ein. Dieser Service fand so großen Andrang, dass X 2012 zusätzlichen Lagerraum benötigte und auf einem benachbarten Grundstück mehrere Container anmietete. Seinen Makler M informierte X rechtzeitig über die geänderte Risikosituation. M veranlasste daraufhin die Anpassung der bestehenden Firmenversicherung. Bald stellte sich allerdings heraus, dass auch die angemieteten Container nicht ausreichten um alle Reifen unterzubringen. Da das Nachbargrundstück mit einem etwa zwei Meter hohen Zaun und zusätzlich durch Stacheldraht gesichert war, ging X dazu über, teilweise auch Reifen außerhalb der Container zu lagern. In der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2013 stellte sich allerdings heraus, dass der Zaun nicht die von X erhoffte Sicherheit bot, als unbekannte Täter Reifen im Wert von rund 15.000 EUR vom Grundstück entwendeten.
B. Die Ablehnung des Sachversicherers (Haftungsebene)
Als X am Morgen des 13. Januar den Diebstahl bemerkte, verständigte er zunächst die Polizei und rief direkt im Anschluss bei seinem Makler an. Er schilderte ihm den Sachverhalt und bat ihn, um Mitteilung inwiefern seine Firmenversicherung für den Schaden aufkommen würde. M, der gerade auf dem Weg zu einem wichtigen Kundentermin war, erklärte, X solle sich „keine Sorgen machen“, Versicherungsschutz bestünde „in jedem Fall“. Er werde umgehend eine Meldung an die Versicherung veranlassen. Dies bestätigte er dem X anschließend auch per E-Mail. M ging dabei irrtümlich davon aus, dass die Reifen aus den umschlossenen Räumen des X entwendet worden seien. Dass tatsächlich im Freien gelagerte Reifen entwendet worden waren, hatte er in der Eile offenbar überhört. Möglicherweise hatte er sich auch schlichtweg versehen, als er die Versicherungsunterlagen des X zu Rate gezogen hatte. Dort hieß es:
„Sachen im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten gegen (FE) und (LW) mitversichert.“
Erst als X ihm eine Kopie der Strafanzeige zur Verfügung stellte, wurde M dieses Problems gewahr. Seine Befürchtungen bestätigten sich, als wenig später die I-Versicherung in einem Schreiben an den X ausführte:
„Versicherungsschutz besteht über den vorbenannten Vertrag nur dann, wenn die Täter in das Gebäude einbrechen und die versicherten Sachen aus diesem entwenden. Im Freien gelagerte Sachen und Waren sind nicht gegen Diebstahl sondern nur gegen die Risiken Feuer und Leitungswasser versichert.“