Eine Unfallversicherung, die angeblich wie ein Haftpflichtversicherer leistet, eine Unterversicherung berücksichtigt und Leistungsausschlüsse nach „üblicher Weise“ regelt - Gibt es das?

Die Antwort lautet ja, obwohl bei Haftpflichtansprüchen Unterversicherungsberechnungen unbekannt sind. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich in jedem Fall. Unter der Bezeichnung „Individual“ bietet die Bayerische ein entsprechendes Produkt an, das im ersten Moment sehr verlockend klingt.
Eine beworbene Deckungssumme von 10 Millionen „überdeckt“ natürlich wesentliche Besonderheiten in den Bedingungen. Auf der Webseite ist zu lesen: „Endlich eine Unfallversicherung, die nicht fragt, was kleine, aber gemeine Dinge alles anrichten könnten. Eventuell, vielleicht, gegebenenfalls, im Falle eines Falles.“ Das klingt sehr plausibel. Und einen Schuldigen für einen erlittenen Unfallschaden zu finden, erleichtert Schadenersatzforderungen erheblich. Deshalb heißt es weiter: „Der Unfallschaden wird so reguliert, als wäre die Bayerische der Unfallverursacher. Die Bayerische bekennt sich gewissermaßen “schuldig”.“
Danach dürfte ja im Leistungsfall alles klar sein. Vorausgesetzt natürlich, dass das Verdienstsublimit richtig angegeben wurde. Der geleistete Verdienstausfall ist limitiert auf den in der Police angegebenen monatlichen Betrag (Verdienstsublimit). Der Begriff Verdienstausfall umfasst die finanziellen Folgen, die sich aus der Einschränkung der Arbeitskraft ergeben, also auch regelmäßig ausgeführte, unentgeltliche Tätigkeiten, wie z.B. Kinderbetreuung oder die Pflege eines Angehörigen. Sollte das Verdienstsublimit geringer sein, als der Verdienstausfall bei vollem Arbeitskraftverlust wäre (Unterversicherung), dann wird die Leistung für den Verdienstausfall entsprechend diesem Anteil proportional gekürzt.
Es droht also schnell eine Unterversicherung, wenn das Verdienstsublimit nicht regelmäßig überprüft wird oder sich plötzliche Änderungen im Tagesablauf durch Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen ergeben, die nicht nachgemeldet bzw. in der Höhe des versicherten Verdienstsublimit berücksichtigt werden. Mit Gehaltserhöhungen oder einem Arbeitsplatzwechsel kann schnell ein Sprung in eine Unterversicherung erfolgen. Regelmäßige Überprüfung ist deshalb zwingend erforderlich.
Besondere Berücksichtigung sollte der folgende Ausschluss in den Bedingungen finden:
c. Leistungen, die üblicher Weise anderweitig abgedeckt sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und werden auch angerechnet, wenn sie nicht tatsächlich geleistet wurden. Darunter fallen insbesondere Leistungen aus
1) gesetzlicher Unfallversicherung,
2) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie
3) gesetzlichen Krankenversicherungen, bzw. Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Leistungen, die angerechnet werden, auch wenn sie nicht tatsächlich geleistet werden und das Verständnis für die Definition „üblicher Weise“ haben wir uns von der Bayerischen erläutern lassen:
„Üblicher Weise steht u.a. für:
- im Normalfall
- in aller Regel
- im Regelfall
- für gewöhnlich
- standardmäßig“