Krankenzusatz-Versicherung für französische Mitarbeiter Pflicht
Auch deutsche Unternehmen sind von einer gesetzlichen Änderung in der französischen Krankenversicherung betroffen. So sind deutsche Firmen, die Niederlassungen im Nachbarland Frankreich unterhalten oder französische Arbeitnehmer beschäftigen, die in der dortigen Sozialversicherung verblieben sind, verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer eine Krankenzusatz-Versicherung mit vorgegebenem Mindestschutz abzuschließen und mindestens 50% der Kosten zu übernehmen. Darauf weist die deutsche Industrieversicherungsmakler-Gruppe ARTUS in einer Pressemeldung hin.
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