DBV fragt ihre LV-Kunden: „Möchten Sie …

Anzeige
ARAG B2B - KW 46 - KV

DBV fragt ihre LV-Kunden: „Möchten Sie bereits heute über Ihr Guthaben verfügen?“

03.03.2016

Die DBV bietet ihren Kunden eine als Angebot „verpackte“ Vereinbarung zur Vertragsaufhebung an. „Wir zahlen Ihnen dann das vorhandene Guthaben … aus.“

Ein Kunde der DBV war erstaunt, als die DBV im Oktober 2015 bei ihm nachgefragt hat, ob er nicht bereits zum 01.11.2015 über sein Guthaben verfügen möchte? Zunächst wird ihm die Höhe seines Guthabens mitgeteilt. Weiter heißt es dann in dem uns vorliegenden Schreiben:

„Möchten Sie bereits heute über Ihr Guthaben verfügen? Dann können Sie mit der DBV … vereinbaren, Ihren Vertrag zum 01.11.2015 vollständig zu kündigen. Wir zahlen Ihnen dann das vorhandene Guthaben (den Rückkaufswert plus Überschussguthaben zum 01.11.2015) sowie zusätzlich die sich zum 01.11.2015 ergebenden Bewertungsreserven, sofern diese entstanden sind, aus.“

Ursula Roeben, Unternehmenskommunikation AXA Konzern AG, teilte uns dazu mit: „Bei dem Ihnen vorliegenden Schreiben handelt es sich um ein Angebot, das wir allen Kunden mit sogenannten „beitragsfreien Kleinstrenten“ machen. Wir haben dieses Angebot eingeführt, weil uns Kunden mit Verträgen, die bei einer Verrentung nur eine kleine monatliche Altersrente bieten, immer wieder angesprochen haben, ob nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen vollständigen Kündigung des Vertrages besteht. Dies aufgreifend bieten wir diese Möglichkeit mit entsprechendem Schreiben nun aktiv dem infrage kommenden Kundenkreis an. Wohlgemerkt handelt es sich dabei um ein Angebot, sich heute und nicht erst zum Zeitpunkt der Verrentung das vorhandene Guthaben auszahlen zu lassen. Niemand ist verpflichtet, es anzunehmen. Daher ist das Angebot im Kundenschreiben auch als Frage formuliert: „Möchten Sie bereits heute über Ihr Guthaben verfügen? Dann...“.

Ungewöhnlich ist sicher, dass einem Kunden sein Recht auf eine Kündigung als Vereinbarung angeboten wird und er aus dem Schreiben deuten muss, dass er sich für diese Vereinbarung innerhalb von einer Woche entscheiden muss. Für eine Vertragsaufhebung innerhalb einer Woche ist natürlich eine Vereinbarung erforderlich, da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Dazu Ursula Roeben: „Zur Information teilen wir unseren Kunden im Schreiben zudem mit, mit welchem Betrag sie bei einer Auszahlung rechnen können. Um diese Zahl möglichst exakt gestalten zu können, wird das Guthaben zu einem Zeitpunkt berechnet, der möglichst nahe am Versandtermin des Anschreibens liegt. Selbstverständlich kann sich der Kunde, sollte er kündigen wollen, auch für einen späteren Kündigungszeitpunkt entscheiden. Dann würden wir das Guthaben zu dem dann geltenden Zeitpunkt neu berechnen.“

Die Information, dass der Kunde selbstverständlich auch zu einem späteren Zeitpunkt – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – kündigen kann, enthält das Angebot nicht. Deshalb muss beim Kunden der Eindruck bleiben: „Jetzt oder nie und die Angebotsannahme muss innerhalb einer Woche entschieden werden.“

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
Leistungsvergleich VSH

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige
FiNet_kostenlose_Bannerzugabe
Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Neueste Veranstaltungen

Aus-/Weiterbildung
Infotelko: Coachingausbildung zum FCM Finanz Coach®
17.11.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einer monatlichen Telko. Begleiten Sie Menschen bei …

Online
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE im Arbeitsrecht
18.11.2025

Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist, Leitender Angestellter, Arbeitnehmer, tariflich Beschäftigter, Beschäftigter als Betriebsrat, Teilzeit-Beschäftigter, befristet Beschäftigter, …

Online
Wie weit darf die Schadenbearbeitung des Versicherungsmaklers gehen?
27.11.2025

Der Beruf des Versicherungsmaklers zeichnet sich nicht nur durch seine Ungebundenheit aus, sondern zieht …

Online
Aktuelle Rechtsprechung zur BU Versicherung
09.12.2025

Der Versicherungsmakler, der seinen Versicherungsnehmer in der Personenversicherung, insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterstützt, sollte …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Frischer Impuls für den Vertrieb: Henrike Wilkes ergänzt die Geschäftsführung von k+m
10.11.2025

Die Konzept & Marketing GmbH (k+m) hat zum 01.11.2025 ihre Geschäftsführung verstärkt: Henrike Wilkes …

Recht / Steuern
Mietparteien dürfen Betriebskostenabrechnungen prüfen
10.11.2025

Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnungen beim Vermieter oder Verwalter …

Versicherungen
Continentale geht bei Chancengleichheit mit sehr gutem Beispiel voran und erhält erneut Arbeitgeber-Auszeichnung
10.11.2025

Der unabhängige Verein Total E-Quality zeichnete die Continentale zum vierten Mal in Folge mit …