BVK will Provisionsabgabeverbot gesetzlich verankern
Nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) muss das Provisionsabgabeverbot aufrechterhalten und endlich gesetzlich verankert werden. Das derzeitige Konsultationsverfahren zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sollte dazu genutzt werden, das Thema wieder voranzubringen.
Faktisch ist seit dem Jahr 2011 mehr oder weniger unklar, wie mit dem Provisionsabgabeverbot umgegangen werden muss. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte damals das in der Lebensversicherung bestehende Verbot unter anderem als zu unbestimmt und deshalb nicht rechtmäßig eingestuft (24.10.2011; Az. 9 K 105/11.F). Die BaFin hatte gegen das Urteil Revision eingelegt, später aber zurückgenommen. Seitdem sind viele Vermittler unsicher, ob das Provisionsabgabeverbot gilt oder nicht.
Verbot gilt formal noch
Zwar hat sich die BaFin in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 eindeutig geäußert: „Das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen besteht in allen wesentlichen Versicherungssparten. Es beinhaltet zwei Regelungen. Zum einen untersagt es Versicherungsunternehmen und Vermittlern, Sondervergütungen zu gewähren. Hauptfall der Gewährung von Sondervergütung ist die Provisionsabgabe, wenn also beispielsweise ein Versicherungsvermittler einen Teil seiner Provision direkt an den Versicherungsnehmer weitergibt oder der Vermittler aus seiner Provision einen Teil der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie bestreitet. Neben Sondervergütungen sind auch Begünstigungsverträge verboten, also eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung einzelner Versicherungsnehmer. Eine Begünstigung kann beispielsweise darin liegen, dass ein Versicherer einzelnen Versicherungsnehmern ein tägliches Kündigungsrecht einräumt oder auf den ersten Jahresbeitrag verzichtet.“
Doch das Urteil hat die bis dahin eindeutige Lage verwässert. Nach Auffassung von BVK-Präsident Michael H. Heinz ist es an der Zeit, Geschäftsmodellen, die auf eine „Geiz-ist-geil-Mentalität“ setzen, einen Riegel vorzuschieben und durch echten Verbraucherschutz zu ersetzen. Dazu gehört vor allem eine eindeutige gesetzliche Regelung im VAG, die die Abgabe von Provisionen an Kunden verbietet. Warum, erklärt Heinz: „Das Provisionsabgabeverbot hat über viele Jahrzehnte mit dazu beigetragen, dass der Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde. Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass der Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert und der Kunde selbst verleitet wird, nicht nach seinem eigenen Bedarf Versicherungsverträge abzuschließen, sondern nach der Höhe der Provision, die an ihn fließt, entscheidet.“
BaFin ahndet derzeit keine Verstöße
Bereits im September 2013 hatte Dr. Jochen Strohmeyer von der Kanzlei MZS Rechtsanwälte als Anwalt der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) die Haltung der Bafin verdeutlicht: “Seit dem Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichtes aus dem Jahre 201 haben wir einen Schwebezustand. Deshalb spricht die Bafin bei Verstößen derzeit keine Sanktionen aus. Kommt sie aber eines Tages bei ihrer seither laufenden Gesetzesprüfung zu dem Ergebnis, dass das Provisionsabgabeverbot fortbestehen soll, dann bekommen viele tausend Berater ein ernsthaftes Problem. Denn offiziell gilt das Provisionsabgabeverbot derzeit weiter.” Daher sei bei Verstößen auch rückwirkend mit Strafen zu rechnen.
Und Fachanwalt Norman Wirth machte ebenfalls im Jahr 2013 eine weitere Gefahr für Vermittler deutlich: „Wir weisen darauf hin, dass zwar die BaFin wegen des Urteils in Frankfurt vorerst nichts mehr gegen Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot unternehmen wird. Eine Provisionsabgabe bleibt aber vorerst weiter mit einem gewissen Risiko belastet: Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass Wettbewerber gegen Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot vorgehen und bei anderen Gerichten damit noch Erfolg haben, solange das Verbot nicht offiziell aufgehoben ist.
Elke Pohl