Der Makler als Abmahnzielscheibe
Immer höhere Erwartungen an den Verbraucherschutz und die dadurch bedingte zunehmende gesetzliche Regelungsdichte sorgen dafür, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufiger werden. Selbst die Verwendung von Maklervertragsformularen ist abmahnfähig, soweit darin enthaltene Klauseln einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Makler sollten deshalb auf Abmahnungen vorbereitet sein oder besser noch, ihre Verträge so gestalten, dass kein Raum für Abmahnungen geschaffen wird.
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