Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen ab 2016
Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 unterliegen nicht den Anforderungen der Solvency II-Richtlinie (2009/138/EG). Sie bedürfen einer entsprechenden Feststellung der BaFin, sofern diese zuständige Aufsichtsbehörde ist, dass sie als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen sind. Diese Feststellung kann erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgen. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen bedürfen keiner entsprechenden Feststellung.
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