Restkostentarife: Kostenerstattungsprinzip der GKV als Voraussetzung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Versicherten anstelle der Sach- oder Dienstleistung auch das Kostenerstattungsverfahren wählen. Dabei erhalten die Versicherten die Leistungen gegen Rechnung, die sie dann bei der Krankenkasse einreichen. Die Leistungen werden anschließend nicht mehr über die Versichertenkarte abgerechnet. Anspruch auf Erstattung durch die Krankenkasse besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
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