Berufshaftpflicht: Ärzte müssen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen
Eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist gesetzlich verankert. Die Gesetzgebung betrifft freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte sowie freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten. 2013 wurde die Bundesärzteordnung im Zuge der Einführung des Patientenrechtegesetzes geändert: Auf Anordnung kann die Approbation des Arztes ruhen, wenn dieser „nicht ausreichend“ gegen Haftpflichtgefahren, die seine Berufsausübung mit sich bringt, versichert ist. weiterlesen
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