Kaskoversicherung | Leistungsausschluss ohne Quotierungmöglichkeit bei grober Fahrlässigkeit ist unwirksam
1. Soweit Art. 4 der Yacht Pool Schiffskaskobedingungen einen Leistungsausschluss ohne Quotierungsmöglichkeit für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit des VN, des Skippers, der Crew und /oder der Mitreisenden vorsieht, ist die Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Verlässt der Bootsführer (hier gesetzlicher Vertreter der Eigentümerin der Motoryacht) bei einer Alleinfahrt und einer Geschwindigkeit von 25 bis 27 Knoten den Steuerstand, begibt sich in den Heckbereich, ohne gesichert zu sein und fällt über Bord, sodass das Boot herrenlos auf das Land zusteuert, liegt grob fahrlässige Herbeiführung der anschließenden Havarie vor. (OLG Köln 24.6.14, 9 U 225/13, Abruf-Nr. 142081 )
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