Zahntechnische Laborkosten | Kann die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage verlangt werden?
Gemäß § 9 GOZ können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift stellt klar, dass es sich um Kosten handelt, die individuell anfallen, kalkuliert und als solche berechnet werden. Eine verbindliche Preisliste für die Berechnung zahntechnischer Laborkosten gibt es nicht. Auch die Anwendung der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB), die zudem keine Preisliste darstellt, sondern lediglich eine unverbindliche Kalkulationshilfe, ist nicht vorgeschrieben.
Weiterlesen auf: IWW