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18. 03. 2014 - Makler, Maklerversicherer und der GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb

(ac) Bis zum Februar 2014 haben 163 Versicherer inklusive Untergesellschaften den GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb unterschrieben. Nur wenige Unternehmen haben die Leitlinien bisher final in ihren Unternehmen umgesetzt. Das bisherige Vorgehen einiger Versicherer stößt allerdings auf wenig Verständnis bei Versicherungsmaklern. Insbesondere die vertragliche Verankerung einer möglichen Überprüfung von Compliance-Standards im Maklerbüro durch die Versicherer sorgt für Ärger.Schon kurz nach Einführung des überarbeiteten GDV-Vertriebskodex Mitte des vergangenen Jahres, haben VDVM, BVK und VOTUM reagiert und verdeutlicht, dass der Kodex nicht für Makler geeignet ist. Die Reaktion war die Ausarbeitung eigener Verhaltensrichtlinien für den breiten Markt der Maklerunternehmen. In den einzelnen Verbänden gelten dagegen eigene Regeln, die über den normalen Standard hinausgehen. Seit Kurzem gibt es einen weiteren Vorschlag von Versicherungsmakler Matthias Helberg, der sich gegen das Vorgehen der Allianz in Sachen GDV-Vertriebskodex gewehrt hat und einen „Verhaltenskodex für verbraucherorientierte Versicherer“ aufgestellt hat.Vor besondere Herausforderungen werden die Maklerversicherer gestellt. Sollte tatsächlich jedes Maklerbüro eine eigene Compliance-Richtlinie bei sich umsetzen, müssten die Versicherer prüfen, inwieweit diese mit ihren eigenen übereinstimmen. Bei beispielsweise 15.000 Makleranbindungen ist das kaum machbar. Das würde zudem die Zusammenarbeit zwischen den Partnern verzögern. Aktuell überlegen die Maklerversicherer deshalb, wie sie mit dem Thema umgehen können. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Maklers und das Selbstverständnis des Berufsstands kann für sie nicht infrage kommen.Die VOLKSWOHL BUND Versicherungen etwa, die den GDV-Vertriebskodex noch nicht unterschrieben haben, wollen erst abwarten, wie mögliche Vorschläge vonseiten der Wirtschaftsprüfer aussehen. Die Versicherer müssen sich die Einhaltung des Kodex von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen, so will es der GDV. Die Frage stellt sich, ob sich „maklerkritische Punkte“ von dem Testat ausnehmen lassen. Das könnte beispielsweise den Punkt 3 „Compliance“ und den Punkt 8 „Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation“ des Kodex betreffen. Auch hier gilt: Inhaltlich ist weder etwas gegen Compliance-Richtlinien einzuwenden noch gegen Weiterbildung. Schwierig wird es, wenn Versicherer dies im Maklerbüro verifizieren sollen.Lesen Sie dazu auch die Kolumne von Hans-Ludger Sandkühler in AssCompact 03/2014, Seite 92f.

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