Hausratversicherung: Wohnungseinbruch schnell melden
Nach einem Einbruch müssen Geschädigte schnellstmöglich eine Liste der gestohlenen Sachen bei der Polizei und ihrer Hausratversicherung einreichen – „ohne schuldhaftes Zögern“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Versäumen sie das oder schicken sie die Liste zu spät, erhalten sie unter Umständen weniger Geld von der Versicherung. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kunden schriftlich auf die Folgen ihrer Trödelei hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Köln gab einer Gesellschaft recht, die einem Einbruchsopfer die Leistung um 40 Prozent kürzte. Der Mann hatte die Stehlgutliste erst drei Wochen nach dem Einbruch abgegeben. Statt rund 19 000 Euro erhielt er nur rund 11 000 Euro. Bei der Schadensmeldung sind Versicherer verpflichtet, Kunden über die Rechtsfolgen falscher Angaben zu belehren. Die Stehlgutliste unverzüglich zur Polizei zu bringen, gehört hingegen zur Schadenminderungspflicht: Nur so kann die Polizei Diebesgut bei ihren Ermittlungen identifizieren.
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