Hausrat­versicherung: Wohnungs­einbruch schnell melden

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Hausrat­versicherung: Wohnungs­einbruch schnell melden

Nach einem Einbruch müssen Geschädigte schnellst­möglich eine Liste der gestohlenen Sachen bei der Polizei und ihrer Hausratversicherung einreichen – „ohne schuldhaftes Zögern“, heißt es im Bürgerlichen Gesetz­buch. Versäumen sie das oder schi­cken sie die Liste zu spät, erhalten sie unter Umständen weniger Geld von der Versicherung. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kunden schriftlich auf die Folgen ihrer Trödelei hinzuweisen. Das Ober­landes­gericht Köln gab einer Gesell­schaft recht, die einem Einbruchs­opfer die Leistung um 40 Prozent kürzte. Der Mann hatte die Stehl­gutliste erst drei Wochen nach dem Einbruch abge­geben. Statt rund 19 000 Euro erhielt er nur rund 11 000 Euro. Bei der Schadens­meldung sind Versicherer verpflichtet, Kunden über die Rechts­folgen falscher Angaben zu belehren. Die Stehl­gutliste unver­züglich zur Polizei zu bringen, gehört hingegen zur Schaden­minderungs­pflicht: Nur so kann die Polizei Diebes­gut bei ihren Ermitt­lungen identifizieren.

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