Nur ein Jahr Zeit für Beschwerden beim PKV-Ombudsmann II
Der PKV-Ombudsmann hat nicht so viel Entscheidungsgewalt wie der „normale“ Versicherungsombudsmann. Und er verkürzt offenbar unter fadenscheinigen Gründen die gesetzliche Verjährungsfrist für Kundenbeschwerden. Das hilft unseriösen Vermittlern und begünstigt die Schadenregulierung auf Kosten der Verbraucher, wie ein Beispiel zeigt. Eine kritische Nachfrage dazu beim PKV-Ombudsmann ergab keine Änderung – vorerst. Teil II
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