07. 10. 2013 - Gedankenspiele zur PKV und ein Urteil zur GKV
(ac) Das Handelsblatt greift die Gedankenspiele Mehmet Gökers zur PKV auf, die CDU scheint sich für die Idee zu erwärmen, die Altersrückstellungen der PKV in einen gemeinsamen Rücklagenpool zu sammeln und Unternehmen der GKV dürfen nicht gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoßen.Was die Vermittlung von privaten Krankenversicherungen angeht, werde es in den nächsten drei Jahren kein Vertrieb schaffen, zu überleben, zitiert das Handelsblatt Mehmet Göker. Dieser rechnet vor, was die Provisionsobergrenzen und die verlängerte Stornohaftungszeit in der PKV für den Vermittler bedeuten. Schon die Kosten, unter anderem getrieben vom Leadkauf, würden im jetzigen Provisionssystem nicht mehr gedeckt werden. Der Handelsblatt-Bericht findet im Netz große Beachtung, auch deshalb, weil er darstellt, wie sich die PKV-Produkte zum Vorteil der Kunden verändert haben, das Billigsegment vom Markt verschwunden ist und Umdeckungsaktionen passé sind. Da lässt es sich auch der PKV-Verband nicht nehmen, den Link zu teilen.Anbieterwechsel soll erleichtert werdenMit Ausgang der Bundestagswahl war klar, dass in einer neuen Koalition die PKV auf den Prüfstand kommt. Denn die möglichen Koalitionspartner des Wahlsiegers CDU wollen eine Bürgerversicherung. Also sind Zugeständnisse zu erwarten. Nach Spiegel-Berichten denkt die CDU nun darüber nach, einen Pool für alle angesparten Altersrückstellungen zu schaffen – mit dem Ziel, Kunden einen Anbieterwechsel durch die Mitnahme der Rückstellungen zu erleichtern. Wechselt ein Kunde den Anbieter, müsse nach dieser Idee kein Geld zwischen zwei Unternehmen fließen, sondern die Rückstellungen würden einfach umgebucht werden. Bestätigt wurde der Vorschlag aber noch nicht. Ausgehen darf man aber davon, dass bei den Koalitionsverhandlungen noch weitere Vorschläge auf den Tisch kommen.GKV darf keinen unlauteren Wettbewerb führenDer EuGH hat auf eine Anfrage des BGH hin entschieden, dass das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern auch für gesetzliche Krankenkassen gilt. Mit dem Urteil vom 03.10.2013 stellt der Gerichtshof nämlich fest, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist. Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt.Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der deutschen Wettbewerbszentrale und der BKK zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.Der Bericht im Handelsblatt zum Nachlesen hier.
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