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01. 08. 2013 - Pflichtversicherung für Seeforderungen und Wrackbeseitigung

(ac) Anfang Juli ist das Seeversicherungsnachweisgesetz in Kraft getreten. Es enthält drei Nachweispflichten über das Bestehen einer Versicherung: Für die Haftung für Seeforderungen, für Wrackbeseitigungskosten und für die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden. Am 13.01.2012 prallte das Kreuzfahrtschiff „Costa Concordia“ an der Küste der toskanischen Insel Giglio gegen einen Felsen und kenterte. Noch immer liegt das riesige Schiffswrack vor dem Hafen. Bis Ende des Jahres soll der Koloss abgeschleppt werden, wenn alles gut geht. Zwar gab die Havarie des einstmals größten italienischen Kreuzfahrtschiffes nicht den Anlass für die Bundesregierung, das „Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht“ zu verabschieden. Vielmehr sollen durch diesen Erlass europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Inhalt des Gesetzes ist allerdings unter anderem auch eine Versicherungspflicht und ein Nachweis für die Haftung von Wrackbeseitigungskosten. Das Seeversicherungs-NachweisgesetzDas Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht ist am 10.06.2013 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben worden, wodurch es einen Tag später seine Rechtskraft erlangt hat. Das Gesetz umfasst insgesamt acht Artikel. Für die Versicherungswirtschaft bedeutend ist das im Artikel fünf geregelte Seeversicherungsnachweisgesetz, kurz: SeeVersNachwG. Es enthält Versicherungspflichten und den Nachweis von Versicherungen in der Seeschifffahrt für Seeforderungen und Wrackbeseitigungskosten (§ 1 SeeVersNachG). Von der Versicherungspflicht betroffen sind Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das die Bundesflagge führt oder einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt (§ 2). Das Bestehen einer Versicherung für Seeforderungen ist dabei durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung nachzuweisen. Die Schiffsführer werden vom Gesetzgeber verpflichtet, ihre Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen (§ 3). Neben der Versicherungsbescheinigung, die sich ausschließlich auf Seeforderungen bezieht, ist ebenfalls eine sogenannte Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nachzuweisen und mitzuführen (§§ 4, 5). Kontrollen und SanktionenAn Bord sein muss nun gleichfalls ein Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge – die sogenannte Personenhaftungsbescheinigung (§ 6). Kann eine dieser drei Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff so lange festgehalten werden, bis ein Versicherungsnachweis gewährleistet ist. Auch Straf- und Bußgeldvorschriften hat der Gesetzgeber verankert (§§ 11, 12). Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, gestattet das Gesetz den zuständigen Behörden, Kontrollen in den Betriebsräumen des Schiffes durchführen zu dürfen. (§ 7). Das Wrackbeseitigungsübereinkommen diene der Verbesserung der Sicherheit des internationalen Seeverkehrs, dem Schutz der Meeresumwelt und insbesondere dem Schutz der Küstenstaaten vor Gefahren, die von Wracks für die Schifffahrt oder die Umwelt ausgingen, so die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Die Wrackbeseitigungsmaßnahmen führten zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Bundesregierung rechnet mit 750 Erst- und Änderungsanträgen zur Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung. Einheitliches Versicherungsregime in der SchifffahrtDie aus der Versicherungspflicht nach dem SeeVersNachwG resultierende Verpflichtung, Haftungsbescheinigungen zu beantragen, könne eine geringe Erhöhung von Einzelpreisen zur Folge haben. Die Regierung geht von einem „geringen Mehraufwand“ für die Wirtschaft aus. Langfristig, daraus macht die Regierung keinen Hehl, wäre es „erstrebenswert“ ein „einheitliches Regime“ für alle in der Schifffahrt einzuhaltenden Versicherungspflichten zu schaffen. Diese Alternative lasse sich „jedoch noch nicht verwirklichen“. Ob die Versicherer tatsächlich nur minimal die Prämienschraube nach oben drehen, wird sich noch zeigen müssen.Fest steht, dass eine Wrackbeseitigung allemal die Millionengrenze erreichen kann. Wie die Schweizer Tageszeitung Blick am 27.07.2013 berichtete, koste die Bergungsaktion der Costa Concordia voraussichtlich 500 Mio. Euro. Nach Angaben des Bergungsteams seien momentan 500 Arbeiter und 30 Schiffe im Einsatz, um das Abschleppen in die Wege zu leiten. Text: Umar ChoudhrySiehe hierzu auch: Versicherungspflicht für Sicherheitspersonal auf See

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