05. 07. 2013 - Wenn der …

05. 07. 2013 - Wenn der Ehrenkodex zur Haftungsfalle wird

(ac) Mit ihrer Unterschrift unter einem Ehrenkodex gehen Vermittler eine vertragliche Verpflichtung ein. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift jedoch regelmäßig bei Verstößen auf Grund gesetzlicher Vorgaben. Um der Gefahr einer Deckungslücke zu entgehen, sollten Vermittler daher ihre VSH unter die Lupe nehmen. Seit Anfang dieses Monats sind die Versicherungsunternehmen aufgefordert, dem verschärften Verhaltenskodex für den Vertrieb beizutreten, der im November 2012 von der Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beschlossen wurde. Der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) hat für seine Mitglieder einen eigenen Kodex erarbeitet. Auch andere Interessenverbände, in denen selbstständige Vermittler und Makler organisiert sind, haben sich Selbstverpflichtungen auferlegt. Und einzelne Vermittler haben allein für sich selbst Ehrensätze aufgestellt, mit denen sie zum Beispiel auf ihrer Internetseite werben. Fälle von Fehlberatungen und Provisionsexzesse wie auch fragwürdige Incentive-Reisen sind wohl für viele Vermittler Grund genug, sich positiv mit einem Ehrenkodex abzugrenzen.Die Gefahr der vertraglichen HaftungBevor Vermittler jedoch ihre Unterschrift unter solchen wohlfeilen Richtlinien setzen, empfiehlt sich ein Blick in die jeweilige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Denn nach den Bedingungen sind Vermittler regelmäßig für den Fall versichert, wenn sie einen Verstoß „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ begehen. In den Fällen, in denen Regelungen in den Kodizes jedoch gesetzliche Vorgaben konkretisieren, ergänzen oder insbesondere übertreffen, übernimmt der Makler auf Grund einer nunmehr vertraglichen Anerkennung zusätzliche Verantwortung, für die er schließlich auch haften muss. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, um solcherlei „Gefahren“ zu umgehen, Kontakt mit seiner VSH aufzunehmen, um einer eventuellen Haftungsfalle zu entgehen. Durch die zusätzliche Übernahme weiterer Pflichten, die über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen, könne sich der Unterzeichner unbeabsichtigt in den Bereich der vertraglichen Haftung begeben – und dafür hafte der VSH-Versicherer dann nicht, erklärt der Versicherungsmakler Ralf W. Barth, der sich auf die VSH spezialisiert hat. Insbesondere dann, wenn die Absicht bestehe, mit solchen Qualitätsversprechen zu werben, sei Vorsicht bei der Unterzeichnung geboten. Lücke vom Kodex-Inhalt abhängigWie eine Unternehmenssprecherin der Gothaer mitteilte, seien in der Tat gängige Deckungskonzepte auf die „gesetzliche Haftpflicht“ beschränkt. Eine darüberhinausgehende Haftung – gleich ob vertraglicher oder anderer Natur – seien also nicht vorgesehen. Es sei aber aus Schadensicht gleichzeitig festzuhalten, dass damit nicht automatisch eine Deckungslücke feststehe. Ob tatsächlich eine Lücke bestehe, hänge vom konkreten Inhalt des Kodex ab, ohne dessen genauer Kenntnis Aussagen verfrüht erscheinen, so die Gothaer. Es bleibt also festzuhalten, dass der Vermittler Kontakt mit seiner VSH aufnehmen sollte, um den Umfang seiner Police abzuklopfen. Nur so kann der Vermittler sicher gehen, ob eine Deckungslücke in seinem konkreten Vertrag besteht und, wenn dies der Fall ist, wie diese zu schließen ist. Text: Umar Choudhry

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