04. 07. 2013 - Versicherungspflicht für Sicherheitspersonal auf See und Futtermittelhersteller
(ac) Fast unbemerkt sind in zwei Branchen Pflicht-Haftpflichtversicherungen gesetzlich verankert worden. Hersteller von Futtermitteln sowie Sicherheitspersonal auf See müssen in Zukunft den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringen. Während sich die Mühe der Versicherungswirtschaft gegen eine Pflichtversicherung gegen Hochwasserschäden ausbezahlt hat, hat die Politik in zwei Branchen Pflicht-Haftpflichtversicherungen verabschiedet. So hat Ende Februar der Bundestag Änderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verabschiedet, die eine Pflichtversicherung für Mischfutterhersteller vorschreiben. Zum anderen ist am 21.06.2013 der neue Paragraf 31 GewO in Kraft getreten. Dieser sieht eine Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vor. Beide Vorhaben stießen auf Widerstand der Versicherungswirtschaft. Letztlich konnte die Assekuranz jedoch die Einführung beider Pflichtversicherungen nicht verhindern. Risiko FuttermittelMit einem „Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ reagierte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner auf den „Dioxin-Skandal“. Für die Herstellung von Futtermitteln verwendete ein Futtermittelunternehmen in Norddeutschland mit Dioxinen belastete Industriefette. Der Skandal flog Ende 2010 auf, Verbraucherschützer forderten Konsequenzen, die Menschen waren verunsichert, die Politik stand unter Druck. Der zehn Punkte umfassende Aktionsplan des Bundes enthielt auch die „Absicherung des Haftungsrisikos“. Dazu hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) angestoßen. Diese wurde am 28.02.2013 beschlossen. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.03.2013 den Änderungen zu. Die Gesetzesänderung verpflichtet Hersteller von Futtermitteln eine Haftpflichtversicherung zu führen, die durch das Verfüttern eines von den Herstellern hergestellten Mischfuttermittels entstehen, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Mindestversicherungssumme muss jeweils für alle Schäden eines Versicherungsjahres zwischen 2 und 10 Mio. Euro betragen – abhängig von der jährlichen Herstellungsmenge des Betriebes. Schutz vor SeeräuberDen Nachweis einer Versicherungspflicht müssen nun ebenfalls Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen erbringen. Andernfalls wird die Zulassung von Sicherheitsmitarbeitern durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Bundespolizei versagt. Dies regelt der neue Paragraf 31 Gewerbeordnung. Detailliert dargelegt ist die Pflichtversicherung dagegen im Paragrafen 12 der Seeschiffbewachungsverordnung. Die Mindestversicherungssumme je Schadenfall muss demnach 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 Euro für Vermögensschäden betragen. Wie es im Gesetz heißt, können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Auch die Pflichtversicherung für Wachunternehmen hat ihren Ursprung in einer damals aktuellen politischen Entwicklung. Die Fälle von Piraterie insbesondere vor der Küste Somalias nahmen vor ca. zwei Jahren zu. Die in den vergangenen Jahren weltweit stark gestiegene Piraterie stelle eine massive Bedrohung für Leib und Leben der Seeleute dar und verursache erhebliche wirtschaftliche Schäden, hieß es im Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Da die Verordnung am 20.06.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist sie ab dem 21.06.2013 gültig. Text: Umar Choudhry
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