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23. 05. 2013 - Wettbewerbszentrale: Irreführung und getarnte Werbung durch Vermittler

Vergangene Woche legte die Wettbewerbszentrale ihren Jahresbericht für 2012 vor. In diesem listen die Wettbewerbshüter auch Fälle von Versicherungsvermittlern auf. Dabei geht es um die Vermittlung ohne Eintrag ins Register, um irreführende und getarnte Werbung.Die größte bundesweit tätige Institution auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes bearbeitete über 13.000 Beschwerden und Anfragen über unlauteren Wettbewerb. Wie Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke über die Aktivitäten im Bereich der Versicherungsvermittler ausführt, bereite nach wie vor die Auslegung der vor sechs Jahren in Kraft getretenen Regelung des Versicherungsvermittler-Rechtes Schwierigkeiten. Einzelne Versicherungsvermittler boten nämlich im Internet die Vermittlung von Versicherungsverträgen an, obwohl eine Registrierung in dem beim DIHK geführten Register fehlte, schildert Breun-Goerke im Jahresbericht. Der Flyer mit den Angeboten sei nur ein Spaß, behaupteten die Beschuldigten zu ihrer Entlastung. Diese Auffassung konnte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. jedoch angesichts des Werbeaufwandes widerlegen, woraufhin das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgab. Schon im Jahre 2009 vor dem Landgericht Leipzig und 2008 vor dem Landgericht Wiesbaden erstritt die Wettbewerbszentrale, dass die Vermittlung ohne Eintrag in das Register einen Wettbewerbsverstoß darstellt.Irreführung und Werbung mit fremder AutoritätWeiter schildert Breun-Goerke von einem Versicherungsmakler aus Bayern, der die von ihm angebotenen Vermittlungsleistungen mit einem Beratungsgutschein bewarb. Inhalt des Gutscheines war ein Qualitätsversprechen des Maklers. Nämlich in der Form, dass der Makler für seine Kunden einen kostenlosen Versicherungscheck mit dem Versprechen anbot, garantiert 150,00 Euro pro Jahr einsparen zu können. „Um dieses Versprechen zu untermauern, bewarb er dieses unter Verwendung des Logos der örtlichen Industrie- und Handelskammer“, berichtet Breun-Goerke. Eine Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer ergab jedoch, dass sie weder das vom Makler angeworbene Versprechen kannte noch dem Versicherungsmakler die Verwendung ihres Logos gestattet hatte. Auch in diesem Falle gab der Makler eine Unterlassungserklärung ab. Dadurch konnte diese Form der Irreführung und Werbung mit fremder Autorität eingestellt werden.Die „Kurzmitteilung“ als getarnte WerbungSchließlich listet Breun-Goerke unter der Rubrik Versicherungsvermittler einen Fall einer Versicherungsgesellschaft auf, die mit einer so genannten „Kurzmitteilung“ unter Nennung der Vertragsnummer ihre Bestandskunden anschrieb. „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus“, war in der Kurzmitteilung als Begründung angekreuzt. „Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte“, erklärt Breun-Goerke. Die Wettbewerbszentrale stellte fest, dass es somit nicht um die Klärung einer tatsächlich im Rahmen des Versicherungsverhältnisses bestehenden Unklarheit gegangen sei, sondern um die Werbung für neue und andere Produkte. Die Wettbewerbshüter beanstandeten diese Form der getarnten Werbung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als auch als Verstoß gegen den § 4 Nr. 3 UWG, wonach unlauter handelt, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert, schreibt Rechtsanwalt Breun-Goerke. „Unmittelbar vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab die Versicherungsgesellschaft eine Unterlassungserklärung ab, dass sie in Zukunft auf derartige Anschreiben verzichtet“, so Breun-Goerke zum Ausgang dieses Verfahrens. Zunahme der Irreführung und mangelnden InformationIm Jahresbericht 2012 schieben sich die Fälle der Irreführung und der mangelnden Information der Verbraucher deutlich in den Vordergrund: Während die Anzahl der Beschwerden über belästigende Werbung, vergleichende Werbung, Behinderung und sonstige Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen zurückgegangen ist, ist sie im Bereich der Irreführung und Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten um etwa 4,5% auf knapp 7.500 gestiegen. Sie machen damit mehr als die Hälfte der Arbeit der Wettbewerbszentrale aus. Das berichtete Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft am Rande der diesjährigen Jahrestagung in Bad Homburg. Auffallend sei hierbei, dass die Beschwerden über Irreführungen und Intransparenzen beim Preis als eines der wesentlichen Wettbewerbsparameter überproportional um etwa 20% zugenommen hätten, während Irreführungen über die Produkteigenschaften und -ausstattungen um 2,7% zurückgegangen seien. Münker berichtete weiter, dass die Unternehmen in den allermeisten Fällen die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale akzeptiert und ihre Werbepraktiken ohne Gerichtsverfahren geändert hätten. In rund 700 Fällen musste die Wettbewerbszentrale allerdings Gerichtsprozesse führen, da keine außergerichtliche Einigung möglich gewesen sei.Im Vergleich zu 2011 ist die Anzahl der Fälle von 256 auf 196 in 2012 im Bereich der Finanzdienstleistungs-Branche zurückgegangen.Text: Umar Choudhry

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