08. 04. 2013 - „Unpräzise Verdachtsmeldungen …

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08. 04. 2013 - „Unpräzise Verdachtsmeldungen bei der AVAD sind zu unterlassen“

(ac) Die AVAD Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. soll dafür sorgen, dass nur vertrauenswürdige Personen als Vermittler tätig werden. Unternehmen können dort negative Informationen über Vermittler eintragen lassen. Die Vorgehensweise, wie dies passiert, ist im Markt nicht unumstritten. Nachgefragt bei Norman Wirth, Wirth RechtsanwälteAssCompact: Herr Wirth, Ihre Kanzlei hat im Januar ein Urteil vor dem Landgericht Köln erstritten, dass pauschale Verdachtsmeldungen zur AVAD nicht zulässig sind. Was bedeutet dies in der Praxis einerseits für Produktgeber und andererseits für Vermittler?Norman Wirth: Das aktuelle Urteil sollte von seiner Aussage her eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Aber der Umstand, dass die betreffende Versicherungsgesellschaft es hier wissen wollte, zeigt ja, dass eine klare gerichtliche Ansage wieder nötig war. Unpräzise Verdachtsmeldungen sind zu unterlassen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an den AVAD zu leiten. Das betrifft auch die Frage einer angeblich noch ausstehenden Stornoforderung bzw. Provisionsrückforderung. AC: Sie wollen, dass Vermittler rechtzeitig über mögliche Eintragungen informiert werden. Warum ist es so schwierig, das bei der AVAD umzusetzen?NW: Ich halte es für rechtsstaatlich geboten, dass Vermittler vorab – zum Beispiel zwei Wochen – über für sie negative Eintragungen informiert werden. Rechtsstaatlich heißt für mich, dass gewährleistet ist, dass nicht ein einziger unbescholtener Vermittler versehentlich, grundlos oder willkürlich eine fehlerhafte Eintragung erhält. Allein eine eindeutige Information des Vermittlers vor dem Eintrag kann ihm eine faire Chance auf Reaktion geben. Für den Vermittler besteht zwischen einer Vorab-Reaktion und einer Nachher-Reaktion ein erheblicher Unterschied (juristisch und faktisch). Erfährt er vorab von einem geplanten Eintrag, kann er Kontakt zum Eintragenden oder zur AVAD aufnehmen und versuchen, eine Klärung herbeizuführen oder aber einstweiligen Rechtsschutz bemühen. In letzterem Fall wäre der Eintragende (Vertrieb, Versicherung) einem Gericht gegenüber in der Beweislast dafür, dass die beabsichtigte Eintragung richtig ist. Was spräche dagegen?Im Fall, dass die Eintragung jedoch bereits erfolgte – wie es bisherige Praxis ist – sieht das ganz anders aus. Jetzt hat der Vermittler gegebenenfalls einen Anspruch auf Löschung des Eintrages gegenüber dem Vertrieb oder der Versicherung. Sollte anderes nicht helfen, muss der Vermittler die Gerichte bemühen. Sein Löschungsanspruch kann aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht heraus juristisch begründet werden. Das Problem ist, dass der Vermittler dann die Unrichtigkeit der eingetragenen Behauptung positiv beweisen muss. Das heißt, wir haben hier eine Umkehr der Beweislast! Der Vermittler muss seine Unschuld oder die Fehlerhaftigkeit des eingetragenen Saldos beweisen, um Erfolg zu haben. Seitens der Mitglieder des AVAD e.V. – mit Ausnahme des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung – fällt die Abwägung dieser Aspekte bisher zum Nachteil der Vermittler aus. Hier wird eher hervorgehoben, dass schwarze Schafe es bei einer Vorabmitteilung leichter haben, die Veröffentlichung ihrer „Vergehen“ vorab zu verhindern, was dem Zweck des AVAD-Verfahrens widerspreche. Zudem werden der Verfahrensaufwand und die zusätzlichen Kosten ins Feld geführt. AC: Wie muss man sich die Eintragungen vorstellen? Wie viele sind es? Und wem helfen sie vor allem?NW: Gemeldet werden von den Unternehmen, dazu gehören übrigens auch Pools und Vertriebe, unter anderem neue Vertragsbeziehungen, Vertragsbeendigungen, deren Gründe, Salden und ähnliches. Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet. Auskünfte über Versicherungsmakler werden aber nur dann vermittelt, wenn diese rückforderbare Salden oder Angaben über besondere Sachverhalte, die zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt haben, enthalten. Das Verfahren hilft in allererster Linie den Versicherungskunden. AC: Heute soll auch das Vermittlerregister dem Kunden Sicherheit geben, es mit einem seriösen Vermittler zu tun zu haben. Braucht man AVAD und Vermittlerregister?NW: Ich bin davon überzeugt, dass das AVAD-Meldeverfahren grundsätzlich sinnvoll ist und geeignet dafür ist, „schwarze Schafe“ unter den Vermittlern zu identifizieren und vom Markt fernzuhalten. Wir brauchen dieses Verfahren, da der Gesetzgeber es versäumt hat, das Vermittlerregister mit einer effizienten Kontrollfunktion nach der Erstregistrierung auszugestalten. Leider. Dies hat so auch die BaFin erkannt, als sie 2007 die Teilnahme der Versicherungsgesellschaften am AVAD-Verfahren als erforderlich bezeichnete. Wobei das schon etwas seltsam war: Denn die dadurch quasi verpflichtende AVAD-Meldung stellt eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aufwertung eines privatrechtlichen Vereins dar, der mit der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters hätte überflüssig werden können. Es wäre nicht an der BaFin gewesen, hier das AVAD-Auskunftsverfahren verpflichtend zu machen, sondern am Gesetzgeber.AC: Im Vermittlerregister sind über 40.000 Makler registriert. Kritiker sagen, dass es niemals so viele „echte Makler“ geben könnte. Gemeint ist, dass viele von ihnen nur bei wenigen Versicherern reversiert sind und deshalb nicht aus einem breiten Produktspektrum auswählen könnten. Könnten hier AVAD und IHK mehr zusammenarbeiten?NW: Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses – tatsächlich bestehende – Problem mit AVAD und/oder IHK in den Griff zu bekommen wäre. Das ist nicht wirklich zu kontrollieren. Allein, dass ein Makler vielleicht nur von ein oder zwei Versicherungsunternehmen bei der AVAD registriert ist, heißt ja nicht, dass er nicht vielleicht über mehrere Maklerpools doch auf die ganze Produktpalette zugreifen kann. Also die AVAD wäre kein Indiz. Die IHK-Registrierung erst Recht nicht. Solche Pseudomakler müssen sich auf jeden Fall gegenwärtig sein, dass sie einen Gesetzesverstoß begehen und sie ihre Maklerpflichten nicht korrekt ausüben. Ein hierdurch entstehender Schaden beim Kunden müsste ersetzt werden.

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