14. 03. 2013 - BAG-Urteil zur …

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14. 03. 2013 - BAG-Urteil zur Anpassung der Altersgrenzen in der Praxis laut Aon wenig beachtet

(ac) Eine Untersuchung von Aon Hewitt bei 200 großen und mittelständischen Unternehmen zeigt, dass dem BAG-Urteil zur Anpassung der Altersgrenzen in vielen Fällen noch unzureichend Beachtung geschenkt wird. Das Bundesarbeitsgericht hatte im letzten Mai verfügt, dass die betriebliche Altersgrenze im Rahmen der Versorgungswerke in der Regel mit der gesetzlichen mitwandert, also für Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird. Knapp ein Dreivierteljahr später haben dies aber nur etwa 13% der deutschen Unternehmen in der betrieblichen Praxis umgesetzt. Der Großteil der Betriebe hat bisher entweder noch keine Entscheidung getroffen oder sich explizit für eine Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze ausgesprochen (35%). Anhebung von 65 auf 67 JahreDie Anpassung der Altersgrenzen betrifft vor allem Versorgungsordnungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2008 geschaffen wurden und das 65. Lebensjahr als normale Altersgrenze vorsehen. Sie sind laut BAG-Urteil dahingehend auszulegen, dass diese Altersgrenze mit der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mitwandert. Im Ergebnis hätten die Mitarbeiter ab 2031 erst bei Vollendung des 67. Lebensjahres einen Anspruch auf eine ungekürzte betriebliche Altersrente. Die praktische Umstellung auf das neue Rentenalter vollzieht sich dabei in den meisten Fällen keineswegs automatisch. Vor allem bei den „alten“ Leistungsplänen entstehen oft Regelungslücken. Darüber hinaus müssten Bescheide geändert beziehungsweise für die Vergangenheit sogar korrigiert werden. Vor allem kleine Unternehmen warten abBeobachtungen von Aon Hewitt zeigen, dass in kleinen Betrieben ein noch viel geringer ausgeprägtes Problembewusstsein hinsichtlich einer Überprüfung der Frage der Anhebung der Altersgrenzen besteht als in größeren Unternehmen – auch entgegen der ausdrücklichen Empfehlungen von Beratern und Anwaltskanzleien. Gründe dafür sind, dass der Umstellungsaufwand in keinem Verhältnis zu den möglichen Kosteneinsparungen steht und es sich meist nur um kleine Bestände handelt. Hinzu kommt, dass die bAV überwiegend über beitragsorientierte Leistungszusagen geregelt ist, die über Direktversicherungen finanziert sind. Da sich die Versicherungswirtschaft derzeit noch sehr abwehrend gegenüber einer Anpassung der Altersgrenze verhält, liegen potenzielle Anpassungen hier ebenfalls auf Eis.

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