28. 02. 2013 - Haftung für deliktunfähige Kinder mit in den Versicherungsschutz einschließen
(ac) Von jetzt auf gleich ist es passiert: Der fünfjährige Lukas schrappt mit dem Fahrrad an Nachbars neuem Auto vorbei. Der Ärger ist groß und die Frage nach der Haftung strittig. Eltern denken: „Kein Problem, das zahlt die Haftpflichtversicherung.“ Hierzu gibt die Grundeigentümer Versicherung einen Tipp. Viele Eltern wiegen sich in Sicherheit, doch nicht alle privaten Haftpflichtversicherungen decken diese Schäden ab. „Denn Kinder wie Lukas sind unter sieben Jahren und damit nicht deliktsfähig. Das heißt, sie haften nicht für die Schäden, die sie bis zum 7. Geburtstag anrichten. Und das gilt auch für die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind“, erläutert Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung in Hamburg.Rein juristisch bleiben also Nachbar, Freundin und Bäcker auf dem Schaden sitzen, wenn ein Kind unter sieben Jahren ihn verursacht hat. Den Eltern ist es in der Regel peinlich, sie fühlen sich moralisch verpflichtet den Schaden zu ersetzen oder Streit ist vorprogrammiert. Andreas Hackbarth empfiehlt deshalb Eltern, ihre private Haftpflichtversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls die Haftung für deliktsunfähige Kinder in den Versicherungsschutz einzuschließen. Dann gibt es auch keinen Ärger mit den Nachbarn & Co.
Weiterlesen auf: AssCompact