20. 02. 2013 - Zum Unfallversicherungsschutz …

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20. 02. 2013 - Zum Unfallversicherungsschutz auf Geschäftsreisen

(ac) Ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise führt nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht. Die im Anschluss an das Treffen angetretene Fahrt in das Übernachtungshotel steht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Unfall kann als Arbeitsunfall angesehen werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Falle eines Innenarchitekten entschieden, der während einer Geschäftsreise nach einem privaten Abendessen einen Verkehrsunfall erlitten hat.Privates Abendessen bei einer mehrtägigen GeschäftsreiseIm vorliegenden Fall hatte der damals als Innenarchitekt tätige Kläger für seinen Arbeitgeber, ein Unternehmen für Büroausstattungen, eine mehrtägige Geschäftsreise unternommen. Er war in einer Gaststätte untergebracht. Nach einer geschäftlichen Besprechung traf sich der Kläger mit seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau in einem Restaurant zum Abendessen. Auf dem Rückweg zur Gaststätte wurde sein PKW auf der Landstraße von einer Windbö erfasst und prallte gegen einen Alleebaum. Der Kläger erlitt einen Zertrümmerungsbruch des kleinen Beckens und eine Verrenkung der Hüfte.Angemessenheit muss vorhanden seinNach Ansicht des LSG sei der Unfall, den der Kläger erlitten hat, als Arbeitsunfall einzustufen. Die Rückfahrt zu dem Übernachtungshotel stand nämlich in Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit. Der Kläger habe sich wieder in das Hotel begeben, um an den nächsten Tagen weitere Geschäftstermine in der Umgebung wahrzunehmen. Dem wenige Stunden andauernden Treffen mit der Verlobten kam im Verhältnis zu der Gesamtgeschäftsreise nur eine geringe Bedeutung zu, sodass der Versicherungsschutz für die Rückreise in das Übernachtungshotel wieder gegeben war. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen sei es üblich, sich nach Abschluss des Arbeitstages nicht sofort ins Übernachtungshotel zu begeben, sondern den Abend gesellig oder mit Freizeitaktivitäten zu verbringen. Es würde den Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.Lückenloser Versicherungsschutz kann nicht gewährleistet werdenDas LSG hat weiter ausgeführt, dass bei der Gewichtung zwischen der betrieblichen und der privaten Tätigkeit sowohl auf das zeitliche Verhältnis als auch auf die Dauer der gesamten Geschäftsreise und der privaten Unterbrechung abzustellen sei. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen könne eine private Unterbrechung von einigen Stunden oder sogar von mehr als einem Tag unschädlich sein. Allerdings bestehe auch bei Geschäftsreisen kein lückenloser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.Bei einer Geschäftsreise kann auch nach einem privaten Abendessen der gesetzliche Unfall-versicherungsschutz wieder aufleben.

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