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04. 02. 2013 - Änderungen für privat Krankenversicherte beschlossen

(ac) Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften angenommen. Das Gesetz zielt darauf ab, Probleme bei der Anwendung verschiedener Regelungen zu beheben, die das Recht der privaten Krankenversicherung betreffen. So kann ein Versicherungsnehmer vom Versicherer nun jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen, wenn der im Basistarif vereinbarte Selbstbehalt den Beitrag nicht angemessen verringert. Der Vertrag muss innerhalb von drei Monaten umgestellt werden. Verlängerung der KündigungsfristDie Kündigungsfrist wird von einem auf zwei Monate verlängert, der wechselwillige Versicherte muss die neue Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung nachweisen. Hintergrund der Fristverlängerung: Viele Versicherungsnehmer konnten entgegen dem Ziel der Regelung den Versicherer nicht wechseln, da sie innerhalb der Frist keinen neuen Vertrag abschließen konnten.AuskunftsanspruchDer Versicherte kann vor Beginn einer Heilbehandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes dafür verlangen. Ist die Auskunft innerhalb von vier Wochen, in dringenden Fällen von zwei Wochen, nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Behandlung notwendig ist.Ferner ist das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG dahin gehend eingeschränkt worden, dass ein Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif , bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist.

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