22. 01. 2013 - SdV-Rückwärtsdeckung in der VSH bis zur Gewerbeanmeldung
(ac) Versicherungsvermittler, die erst seit Mai 2007 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, haben keinen Versicherungsschutz für Beratungsfehler, die vor diesem Datum begangen wurden und heute zur Last gelegt werden. Die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV) bietet ab sofort die Möglichkeit, dieses Risiko gegen eine Einmalprämie zu versichern. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Rückwärtsdeckung besteht für die Vermittlung von Versicherungen aller Art inklusive der Vermittlung von rückgedeckten Modellen der betrieblichen Altersversorgung, Finanzierungen und Bausparverträgen, Vermittlung von Containern einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Container-Bewirtschaftungsverträge (nicht versichert ist die Vermittlung von Containerfonds) sowie der Tätigkeit als Haus-, Wohnungs-, Grundstücks- und Hypothekenmakler. Die Prämie ist einmal zu entrichten und bemisst sich nach dem gewünschten Zeitraum der Rückwärtsdeckung: 10 Jahre rückwirkender Schutz ab Einführung der Pflichtversicherung: 750 Euro netto 20 Jahre rückwirkender Schutz ab Einführung der Pflichtversicherung: 975 Euro netto30 Jahre rückwirkender Schutz ab Einführung der Pflichtversicherung: 1.075 Euro nettoDie Prämien gelten für einen Inhaber / GF mit bis zu fünf Mitarbeitern. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 2.500 Euro. Vermittlern, die sich in einem der VSH-Konsortialverträge (Risikoträger: Allcura (führend), Signal Iduna, Catlin) versichern, bietet SdV für die Zeit vor 2007 folgenden Versicherungsschutz als Zusatzbaustein, wobei die Deckungssumme stets für alle Versicherungsfälle in dem vereinbarten Zeitraum einmal zur Verfügung steht: 1.000.000 Euro Deckungssumme für Versicherungsfälle nach dem 01.01.2003, 500.000 Euro (Sublimit) für Versicherungsfälle vor dem 01.01.2003.Sofern bereits eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in dem Zeitraum bestand, steht die Deckungssumme im Anschluss an den Vorvertrag zur Verfügung (Exzedentendeckung).
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