Alle Versorgungszusagen sind betroffen
Auf den ersten Blick können Arbeitgeber sich freuen: Am 15.Mai entschied das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 11/10), dass Altersleistungen aus einer bAV unter bestimmten Voraussetzungen erst mit 67 Jahren gezahlt werden müssen, auch wenn sie formal zum 65. Lebensjahr zugesagt wurden. Ein Urteil nicht ohne Tücken, wie febs Consulting erläutert.
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