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12. 06. 2012 - Allcura bringt neue personenbezogene Berufshaftpflicht für Geschäftsführer

(ac) Bereits ein knappes Jahr nach dem Start auf dem Versicherungsmarkt erweitert die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft ihre Produktpalette um eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter. Diese richtet sich insbesondere an Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte, denen im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung die unbegrenzte persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen droht. Sie eignet sich sowohl als Ergänzung neben einer bestehenden Unternehmens-D&O als auch für Kunden, die noch nicht über eine finanzielle Absicherung verfügen. Anders als die Unternehmens-D&O, die sich nach dem Schadenmeldeprinzip (claims-made) richtet und zudem eine Versicherung für fremde Rechnung ist, orientiert sich die persönliche Berufshaftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip, also dem in der Vermögensschaden-Haftpflicht üblichen Grundsatz, dass für die zeitliche Einordnung eines Schadenfalles der Zeitpunkt des angeblichen Fehlers maßgeblich ist. Das Verstoßprinzip hat den entscheidenden Vorteil, dass die Versicherungssumme für jedes Verstoßjahr gesondert zur Verfügung steht, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung.Beim personenbezogenen Haftpflichtschutz der ALLCURA besteht auch die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsschluss sowie eine unbegrenzte Nachhaftung für alle nach Vertragsende gemeldeten Verstöße. Die ALLCURA bietet ihren Kunden zeitlich unbegrenzten, unverfallbaren Versicherungsschutz auch nach Vertragsende. Dies ist insbesondere bei einem Wechsel des Versicherers, der Kündigung des Vertrages oder der Umdeckung von einer Unternehmens-D&O zu einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung von Bedeutung. Darüberhinaus droht bei einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung nicht die Gefahr des Verbrauchs der Versicherungssumme durch andere Versicherungsnehmer. Dies ist insbesondere im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme bedeutsam, da sogar voller Versicherungsschutz gegeben ist, wenn die gemeinschaftliche Versicherungssumme der Unternehmens-D&O bereits durch die Schadensersatzleistung der mitversicherten Organmitglieder in Anspruch genommen worden ist.W

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