04. 06. 2012 - Sofortiger Pensionseinbehalt …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

04. 06. 2012 - Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

(ac) Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, erhalten entsprechend geringere Versorgungsbezüge, wenn dieses andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. 20% der Versorgungsbezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) gilt dies auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. In dem entschiedenen Verfahren ist ein ehemaliger Soldat nach der Frühpensionierung ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingegangen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erhielt er hierfür neben einem monatlichen Gehalt von ca. 300 Euro auch eine sogenannte Pensionszusage, aufgrund derer ihm nach neun Jahren ca. 190.000 Euro ausgezahlt wurden. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss das Unternehmen eine Versicherung ab und zahlte hierfür monatliche Beiträge von 2.500 Euro. Die Versorgungsbehörde rechnete die Beiträge des Unternehmens an die Versicherung dem Soldaten als Einkommen an und forderte überzahlte Pensionsleistungen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Versicherungsbeiträge kein Einkommen des Soldaten seien und ihm deshalb die volle Pension zustehe. Die Revision der Beklagten war jedoch erfolgreich. Das BVerwG hat zwar die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass hier die Versicherungsbeiträge des Unternehmens nicht als Einkommen des Klägers anzusehen sind. Es hat aber den an den Kläger zu zahlenden Betrag von 190.000 Euro als aufgeschobene Gehaltszahlungen gewertet, die – umgelegt auf die Monate der durch sie honorierten Arbeitsleistung – sofort angerechnet wurden. Dies folge aus dem Gesetzeszweck, der darin besteht, wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen, die Beamte und Soldaten nach ihrer Frühpensionierung durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen.BVerwG, Urteil vom 31.05.2012, Az.: 2 C 18.10

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