Nicht jeder ist ein „alter Hase“
Die „Alte-Hasen-Regelung“ für die Vermittlung von Kapitalanlagen hat einige Tücken, denn sie zielt nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der erforderlichen Prüfberichte. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, warnt Rechtsanwalt Goerz.
Weiterlesen auf: kursverlag.de