Entgeltumwandlung im Bund erfolgt ohne Ausschreibung
Seit dem 1. August 2011 können die Beschäftigten des Bundes ergänzende betriebliche Altersversorgung (bAV) im Wege der Entgeltumwandlung aufbauen. Wie die verpflichtende Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst (Pflichtversorgung) muss auch die Entgeltumwandlung zwingend bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeschlossen werden (§ 6 Satz 2).
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