Keine Anpassung der Betriebsrente bei schlechter Finanzlage
Betriebsrenten sollen nach §16 BetrAVG regelmäßig an die wirtschaftliche Lage angepasst werden. Eine volle Erhöhung ist jedoch nicht garantiert: Arbeitgeber dürfen Anpassungen unterlassen, wenn die Situation dies nicht zulässt. Derart urteilte auch kürzlich das Bundesarbeitsgericht.
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