Beratungsverzicht: Fließtext-Hinweis genügt nicht
Das Landgericht München hat entschieden, dass ein bloßer Hinweis im Werbeschreiben nicht genügt, um wirksam auf eine Beratung beim Abschluss einer Versicherung zu verzichten. Erforderlich ist eine gesonderte Erklärung der Verbraucher, etwa per Unterschrift.
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