Wo endet die Überprüfungs- und Beratungspflicht des Vermittlers?
Die Pflichten des Versicherungsvermittlers sind weitreichend. Doch sind sie auch grenzenlos? Nein, urteilte das OLG Hamm: Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten sind nicht zu überprüfen, wenn kein konkreter Bezug zum beantragten Versicherungsschutz besteht.
Weiterlesen auf: AssCompact