Notwegrecht zum Grundstück: Zufahrt auch zum Parken erlaubt
Das Notwegrecht eines Eigentümers eines „gefangenen“ Grundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit dem Auto zum eigenen Grundstück zum Zwecke des Parkens. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen Grundstückseigentümern entschieden.
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