Arbeitgeber müssen gegebenenfalls keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen
Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) müssen Arbeitgeber seit einigen Jahren einen verpflichtenden Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zahlen, falls diese eine Entgeltumwandlung verlangt haben.
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