Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Zaunschaden durch Mäharbeiten
Im Rechtsstreit um einen durch Mäharbeiten beschädigten Maschendrahtzauns wurde geurteilt, dass weder ein Abzug „Neu für Alt“ noch ein Mitverschulden wegen des zu geringen Zaunabstands zur Grundstücksgrenze anzurechnen sei. So musste der volle Schadensersatz bezahlt werden.
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